Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 565 — 
sige Beeinträchtigung, der persönlichen Freiheit bedeuten. Das 
Landesrecht würde also einen ungesetzlichen Zustand schaffen, 
wollte es in die familienrechtliche freie Selbstbestimmung der 
Staatsangestellten eingreifen. 
Es fragt sich, ob einem solchen landesrechtlichen Eingriff, 
sei es durch (Ministerial)-Verfügung, sei es durch Gesetz, recht- 
liche Wirksamkeit zukommen kann. Die Frage liegt 
auf öffentlichrechtlichem Gebiet und ist allgemeiner so zu stellen: 
kann durch landesrechtliches Gesetz in die 
staatsrechtlich zugesicherte freie Sphäre der 
Persönlichkeit eingegriffen werden? Is ein 
solches Gesetz nur ungesetzlich oder ist es nichtig ? 
Durch die Verfassung der Einzelstaaten ist die Freiheit der 
Persönlichkeit verfassungsmäßig gesichert. Ein Gesetz das einen 
Verstoß gegen die Verfassung enthält, ist m. E. nichtig. So 
wenig, wie ein Gesetz gültig wäre, das bestimmte, daß Vorstands- 
mitglieder von Aktiengesellschaften nicht ohne staatliche Erlaub- 
nis heiraten dürfen oder Vormundschaften führen, so wenig kann 
das Staatsgesetz die Freiheit der Staatsangestellten (Privatbe- 
amten des Staats) beschränken. Der Vormundschaftsrichter muß 
demnach ein solches Gesetz ignorieren und er kann und muß 
sogar dem Staatsangestellten’ in gleicher Weise Vor- 
mundschaften auferlegen wie irgendwelchen andern Privatbe- 
amten. Die gleiche Konsequenz ist in Hinsicht auf die Ehe- 
schließung zu ziehen. 
Es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, daß die glei- 
chen Erwägungen auf den Partialbeamten zutreffen. Auch 
er bleibt mit seiner Person Privater und muß darum im unein- 
schränkbaren Recht der freien Selbstbestimmung bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.