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sige Beeinträchtigung, der persönlichen Freiheit bedeuten. Das
Landesrecht würde also einen ungesetzlichen Zustand schaffen,
wollte es in die familienrechtliche freie Selbstbestimmung der
Staatsangestellten eingreifen.
Es fragt sich, ob einem solchen landesrechtlichen Eingriff,
sei es durch (Ministerial)-Verfügung, sei es durch Gesetz, recht-
liche Wirksamkeit zukommen kann. Die Frage liegt
auf öffentlichrechtlichem Gebiet und ist allgemeiner so zu stellen:
kann durch landesrechtliches Gesetz in die
staatsrechtlich zugesicherte freie Sphäre der
Persönlichkeit eingegriffen werden? Is ein
solches Gesetz nur ungesetzlich oder ist es nichtig ?
Durch die Verfassung der Einzelstaaten ist die Freiheit der
Persönlichkeit verfassungsmäßig gesichert. Ein Gesetz das einen
Verstoß gegen die Verfassung enthält, ist m. E. nichtig. So
wenig, wie ein Gesetz gültig wäre, das bestimmte, daß Vorstands-
mitglieder von Aktiengesellschaften nicht ohne staatliche Erlaub-
nis heiraten dürfen oder Vormundschaften führen, so wenig kann
das Staatsgesetz die Freiheit der Staatsangestellten (Privatbe-
amten des Staats) beschränken. Der Vormundschaftsrichter muß
demnach ein solches Gesetz ignorieren und er kann und muß
sogar dem Staatsangestellten’ in gleicher Weise Vor-
mundschaften auferlegen wie irgendwelchen andern Privatbe-
amten. Die gleiche Konsequenz ist in Hinsicht auf die Ehe-
schließung zu ziehen.
Es braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, daß die glei-
chen Erwägungen auf den Partialbeamten zutreffen. Auch
er bleibt mit seiner Person Privater und muß darum im unein-
schränkbaren Recht der freien Selbstbestimmung bleiben.