— 566 —
XI Die Beamtenbegriffe im Zivil- und Straf-
prozeßrecht.
1. Die Zuständigkeit für Rechtsstreite um Beamten-
ansprüche gegen den Fiskus.
Die Bestimmung des $ 70 GVG., wonach für Ansprüche
des Beamten gegen den Fiskus ausschließlich das Landgericht
zuständig ist, ist als ein Privilegium des Fiskus anzu-
sehen, denn es ist ein Privilegium, nicht eine Last für den Fis-
kus, wenn er nur an Orten mit einem Landgericht, bei Unter-
werfung auch des (fegners unter den Anwaltszwang und vor der
wegen der stärkeren Besetzung zuverlässigeren Landgerichts-
kammer Recht zu nehmen braucht, wodurch die Revision bis ans
Reichsgericht zulässig ist!®. Handelt es sich aber um ein Pri-
vilegium des Fiskus, so ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz
dem Fiskus dieses Privileg nur hinsichtlich der Beamten im
engeren Sinne hat erteilen wollen. Der Staatsangestellte fällt
vielmehr auch unter diese Bestimmung des 8 70 GVG., die auf
ihn übrigens auch schon wegen der im Anstellungsvertrag im-
plicite enthaltenen Zuständigkeitsvereinbarung Anwendung zu
finden hat.
2. Das Zeugenrecht.
Nach Zivil- sowie Strafprozeßrecht ist die Vernehmung von
Beamten als Zeugen und Sachverständige an die Genehmigung
der vorgesetzten Dienstbehörde geknüpft!#. Die ratio dieser
Bestimmungen ist das öffentlich-rechtliche Interesse des Staats
an der Geheimhaltung derjenigen Tatsachen, deren Offenkundig-
keit dem Staatswohl Nachteile bereiten könnte. Diese ratio le-
gis deutet darauf hin, daß der Staat allein als Staat hier
in Betracht kommt, nicht in seiner rein privatrechtlichen
80 Vgl. Harn, Materialien zum GVG. S. 787/8 und RGZiv. 33. 246.
ı 88 53, 76 StrPO.; $$ 376, 408 ZPO.