Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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XI Die Beamtenbegriffe im Zivil- und Straf- 
prozeßrecht. 
1. Die Zuständigkeit für Rechtsstreite um Beamten- 
ansprüche gegen den Fiskus. 
Die Bestimmung des $ 70 GVG., wonach für Ansprüche 
des Beamten gegen den Fiskus ausschließlich das Landgericht 
zuständig ist, ist als ein Privilegium des Fiskus anzu- 
sehen, denn es ist ein Privilegium, nicht eine Last für den Fis- 
kus, wenn er nur an Orten mit einem Landgericht, bei Unter- 
werfung auch des (fegners unter den Anwaltszwang und vor der 
wegen der stärkeren Besetzung zuverlässigeren Landgerichts- 
kammer Recht zu nehmen braucht, wodurch die Revision bis ans 
Reichsgericht zulässig ist!®. Handelt es sich aber um ein Pri- 
vilegium des Fiskus, so ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz 
dem Fiskus dieses Privileg nur hinsichtlich der Beamten im 
engeren Sinne hat erteilen wollen. Der Staatsangestellte fällt 
vielmehr auch unter diese Bestimmung des 8 70 GVG., die auf 
ihn übrigens auch schon wegen der im Anstellungsvertrag im- 
plicite enthaltenen Zuständigkeitsvereinbarung Anwendung zu 
finden hat. 
2. Das Zeugenrecht. 
Nach Zivil- sowie Strafprozeßrecht ist die Vernehmung von 
Beamten als Zeugen und Sachverständige an die Genehmigung 
der vorgesetzten Dienstbehörde geknüpft!#. Die ratio dieser 
Bestimmungen ist das öffentlich-rechtliche Interesse des Staats 
an der Geheimhaltung derjenigen Tatsachen, deren Offenkundig- 
keit dem Staatswohl Nachteile bereiten könnte. Diese ratio le- 
gis deutet darauf hin, daß der Staat allein als Staat hier 
in Betracht kommt, nicht in seiner rein privatrechtlichen 
80 Vgl. Harn, Materialien zum GVG. S. 787/8 und RGZiv. 33. 246. 
ı 88 53, 76 StrPO.; $$ 376, 408 ZPO.
	        
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