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Existenz als Fiskus. Auch der Fiskus mag ein Inter-
esse daran haben, daß gewisse Dinge nicht bekannt werden;
dieses Interesse — das auch jedes Privatunternehmen hat — ist
aber ein ganz anderes als jenes, und im Interesse der Rechts-
pflege verdient es keinen weiteren Schutz als den es durch das
Zeugnisverweigerungsrecht bereits genießt. Ein gleiches gilt
von dem Interesse des Staates an der Nichtvernehmung solcher
Personen, die überhaupt nicht als Beamte in Betracht kommen
können: Nichtbeamte, die durch Zufall Zeugen von Vorgängen
werden, deren Offenkundigkeit unerwünscht ist.
Nach diesen Erwägungen scheint es mir erforderlich, wieder
den Einschnitt zu machen zwischen Staat und Fiskus, Be-
amten und Staatsangestellten (Privatbeamten des
Staats). Der Staatsangestellte unterliegt der un-
eingeschränkten Zeugnispflichtund demZeugnis-
recht. Eine Einholung einer Genehmigung ist nicht erforder-
lich und wenn dem Staatsangestellten sein Fungieren als Zeuge
von der vorgesetzten Behörde verboten wird, hat das (Gericht
das Verbot als ungesetzlich zu ignorieren und eventuell durch
Verhängung von Strafen die Aussage zu erzwingen!?®. Der
Staatsangestellte ist verpflichtet, dem Zeugniszwang zu folgen.
Er muß mindestens vor Gericht erscheinen und kann dann evtl.
das Zeugnis verweigern.
Ein Gleiches gilt vom Sachverständigen (ZPO.
8 408 II. Eine Erklärung der vorgesetzten Behörde eines
Staatsangestellten, daß die Vernehmung den dienstlichen Inter-
essen Nachteil bereiten würde, ist ebensowenig zu berücksich-
tigen, wie wenn ein Privatunternehmen eine derartige Erklärung
abgibt.
3. DieZwangsvollstreckung gegen Beamte.
Die Zwangsvollstreckung gegen Beamte ist insoweit einge-
182 Für eine Beschwerde, die sonst zulässig ist (Löwe, StrPO.1? $ 54. 5)
ist hier kein Raum.
Archiv des öffentlichen Rechts, XXVII. 4. 38