Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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räumt werden soll, vielmehr nur dem Staat als Staat. Die 
Staatsangestellten unterliegen darum m. E. der 
unbeschränkten Verfolgbarkeit. 
5. Beamte als Schöffenund Geschworene. 
Zu Schöffen und Geschworenen sollen nicht ernannt wer- 
den Reichs- und Staatsbeamte, die jederzeit einst- 
weilig in den Ruhestand versetzt werden können!®, Die ratio 
legis ist, die Sicherheit der Rechtsprechung zu erhöhen, da Be- 
amte, denen die Versetzung in den Ruhestand droht, vielleicht 
in der Aeußerung ihrer Ueberzeugung befangen sein möchten. 
Auch die Staatsangestellten haben den Fiskus und somit den 
Staat zum Brotherrn und es dürfte der ratio legis entsprechen, 
die 85 34, 85 GVG. auf Staatsangestellte zur Anwendung zu 
bringen. 
Im Strafprozeß kommt auch in $ 105 StrPrO. der Be- 
amtenbegriff vor: bei Wohnungsdurchsuchungen ohne Beisein 
des Richters oder Staatsanwalts sollen ein „Gemeindebeamter“ 
oder zwei Gemeindemitglieder zugezogen werden, da es sich hier 
nur um eine Sollvorschrift handelt, so ist die Frage, welche Art 
Gremeindebeamter gemeint ist, ohne praktische Bedeutung. Jeden- 
falls aber ist der Beamte nicht nur im engen Sinn gemeint, denn 
die Beamteneigenschaft ist nur hervorgehoben, um eine Gewähr 
für die Vertrauenswürdigkeit zu haben, und diese kommt auch 
dem Staatsangestellten zu. 
185 88 34, 85 GVG. 
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