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räumt werden soll, vielmehr nur dem Staat als Staat. Die
Staatsangestellten unterliegen darum m. E. der
unbeschränkten Verfolgbarkeit.
5. Beamte als Schöffenund Geschworene.
Zu Schöffen und Geschworenen sollen nicht ernannt wer-
den Reichs- und Staatsbeamte, die jederzeit einst-
weilig in den Ruhestand versetzt werden können!®, Die ratio
legis ist, die Sicherheit der Rechtsprechung zu erhöhen, da Be-
amte, denen die Versetzung in den Ruhestand droht, vielleicht
in der Aeußerung ihrer Ueberzeugung befangen sein möchten.
Auch die Staatsangestellten haben den Fiskus und somit den
Staat zum Brotherrn und es dürfte der ratio legis entsprechen,
die 85 34, 85 GVG. auf Staatsangestellte zur Anwendung zu
bringen.
Im Strafprozeß kommt auch in $ 105 StrPrO. der Be-
amtenbegriff vor: bei Wohnungsdurchsuchungen ohne Beisein
des Richters oder Staatsanwalts sollen ein „Gemeindebeamter“
oder zwei Gemeindemitglieder zugezogen werden, da es sich hier
nur um eine Sollvorschrift handelt, so ist die Frage, welche Art
Gremeindebeamter gemeint ist, ohne praktische Bedeutung. Jeden-
falls aber ist der Beamte nicht nur im engen Sinn gemeint, denn
die Beamteneigenschaft ist nur hervorgehoben, um eine Gewähr
für die Vertrauenswürdigkeit zu haben, und diese kommt auch
dem Staatsangestellten zu.
185 88 34, 85 GVG.
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