Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

Die Entschädigung der Mitglieder der Stände- 
versammlung nach Sächsischem Verfassungs- 
recht. 
Von 
Geheimrat Prof. Dr. OTTO MAYER, Leipzig. 
Die Bestimmungen der Verfassungsurkunden sind überall 
angesehen als ein Recht höherer Ordnung. Ihre Aenderung 
oder Ergänzung ist überall an die Beobachtung erschwerender 
Formen gebunden. Darüber hinaus aber ist es Sitte und Brauch, 
den Inhalt der Verfassungsurkunde mit einer Art ehrfürchtiger 
Scheu zu behandeln. Auch wenn die Form zu erfüllen wäre, 
rührt man nicht ohne dringenden Grund daran, und wo sie er- 
füllt ist, spricht die Vermutung für einen möglichst geringen 
Eingriff in den vorgefundenen Bestand. 
Man wird anerkennen müssen, daß ein gesunder konserva- 
tiver Sinn aus diesen Grundsätzen spricht. Von ihnen wird aus- 
zugehen sein, wenn wir jetzt eine Frage untersuchen, zu welcher 
das Sächsische Gesetz über die Gewährung der Entschädigung 
an die Mitglieder der Ständeversammlung vom 19. Februar 1909 
Anlaß gibt. 
Die Sachlage ist die. Verf.-Urk. $ 120 versprach ursprüng- 
lich nur den auswärts wohnenden Ständen Entschädigung durch
	        
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