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Tage- und Reisegelder; die Landtagsordnung sollte das nähere
bestimmen. Gelegentlich der Revision der Landtagsordnung
durch Gesetz vom 12. Okt. 1874 wurde auch jener $ 120 der
Verf.-Urk. in einigen uns hier nicht berührenden Punkten ab-
geändert. Das Gesetz vom 12. Okt. 1902 bestimmte hierauf
zweierlei:
8 120 der Verf.-Urk. in der Fassung des Gesetzes .vom
12. Okt. 1874 wird aufgehoben und ersetzt durch einen neuen
Wortlaut, der die Entschädigung nicht mehr bedingt durch das
Auswärtswohnen ;
& 38 Abs. 3 der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874,
der das Nähere bestimmte über die Tagegelder, erhält dement-
sprechend eine neue Fassung: auch die am Orte wohnenden
Stände erhalten fortan die Tagegelder, nur wird für sie der
Betrag auf die Hälfte (6 M.) herabgesetzt.
Nun will das vorhin erwähnte Gesetz vom 19. Februar 1909
nach dem bekannten Vorbilde, das die Reichsgesetzgebung lie-
ferte, die Tagegelder durch eine Bauschsumme zusammenfas-
send gewähren und trifft dazu in seinen 8$ 1—11 die nötigen
Bestimmungen, nebst einigen anderen, die in die bestehenden
Vorschriften der Landtagsordnung einschneiden. In $ 12 ist
dann gesagt: „die Bestimmungen des Gesetzes, die
Tagegelder derLandtagsabgeordneten betref-
fend, vom 30. Juni 1902 (G.u. V.Bl.S. 247) treten
außer Kraft. Dagegen bewendet es bei der Auf-
hebung des 8120 der Verfassungsurkunde in
der Fassung des Gesetzes vom 12. Oktober 1874
(G. u. V. Bl. S. 393).*
Welches ist die Tragweite dieser Anordnung gegenüber dem
& 120 der Verf.-Urk., der damals jedenfalls noch bestand und
zwar in der Fassung des Gesetzes von 1902?
Man könnte darauf hinweisen, daß bei der Abstimmung über
das Gesetz von 1909 in beiden Kammern die Wahrung der für