Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Tage- und Reisegelder; die Landtagsordnung sollte das nähere 
bestimmen. Gelegentlich der Revision der Landtagsordnung 
durch Gesetz vom 12. Okt. 1874 wurde auch jener $ 120 der 
Verf.-Urk. in einigen uns hier nicht berührenden Punkten ab- 
geändert. Das Gesetz vom 12. Okt. 1902 bestimmte hierauf 
zweierlei: 
8 120 der Verf.-Urk. in der Fassung des Gesetzes .vom 
12. Okt. 1874 wird aufgehoben und ersetzt durch einen neuen 
Wortlaut, der die Entschädigung nicht mehr bedingt durch das 
Auswärtswohnen ; 
& 38 Abs. 3 der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874, 
der das Nähere bestimmte über die Tagegelder, erhält dement- 
sprechend eine neue Fassung: auch die am Orte wohnenden 
Stände erhalten fortan die Tagegelder, nur wird für sie der 
Betrag auf die Hälfte (6 M.) herabgesetzt. 
Nun will das vorhin erwähnte Gesetz vom 19. Februar 1909 
nach dem bekannten Vorbilde, das die Reichsgesetzgebung lie- 
ferte, die Tagegelder durch eine Bauschsumme zusammenfas- 
send gewähren und trifft dazu in seinen 8$ 1—11 die nötigen 
Bestimmungen, nebst einigen anderen, die in die bestehenden 
Vorschriften der Landtagsordnung einschneiden. In $ 12 ist 
dann gesagt: „die Bestimmungen des Gesetzes, die 
Tagegelder derLandtagsabgeordneten betref- 
fend, vom 30. Juni 1902 (G.u. V.Bl.S. 247) treten 
außer Kraft. Dagegen bewendet es bei der Auf- 
hebung des 8120 der Verfassungsurkunde in 
der Fassung des Gesetzes vom 12. Oktober 1874 
(G. u. V. Bl. S. 393).* 
Welches ist die Tragweite dieser Anordnung gegenüber dem 
& 120 der Verf.-Urk., der damals jedenfalls noch bestand und 
zwar in der Fassung des Gesetzes von 1902? 
Man könnte darauf hinweisen, daß bei der Abstimmung über 
das Gesetz von 1909 in beiden Kammern die Wahrung der für
	        
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