Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

— 572 — 
Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Formen festgestellt wor- 
den ist. Wir werden noch genauer zu untersuchen haben, was das 
bedeutete. Aber zunächst ist sicher: wenn das neue Gesetz 
den $ 120 der Verf.-Urk. hat streichen wollen, so war es dazu 
rechtlich im Stande. Fraglich ist nur, ob es das gewollt 
hat). 
1 Des besseren Ueberblicks halber seien hier die für das Folgende vor 
Allem in Betracht kommenden Gesetzestexte zusammengestellt: 
— Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsur- 
kunde vom 4. September 18331 betreffend; vom 12.Ok- 
tober 1374. 
Wir usw. haben im Zusammenhange mit dem Erlasse einer neuen Land- 
tagsordnung einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4, Septbr. 
1831 für angemessen befunden und verordnen demnach mit Zustimmung 
usw., wie folgt: 
I. 
In der Verfassungsurkunde werden 8 67 Abs. 2 und 3, ingleichen $$ 72 
und 120 aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen: 
$ 120. 
Die Stände, mit Ausnahme der in $ 63 unter 1—7, 9, 11 und 12 ge- 
dachten Mitglieder der ersten Kammer, erhalten, insofern sie nicht an dem 
Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen, als Entschädigung 
für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage- und Reisegelder 
in dem durch die Landtagsordnung bestimmten Maße. 
U, 
Ebenso werden die $ 83, 123, 124, 125, 126, 134 und 136 der Verfas- 
sungsurkunde, sowie das Gesetz, das Abtreten der Minister etc. etc. be- 
treffend, vom 19. Juni 1846 aufgehoben. Ueber die dort berührten Gegen- 
stände wird, soweit nötig, durch die Landtagsordnung Bestimmung ge- 
troften. 
— Gesetz, die Tagegelder der Landtagsabgeordneten 
betreffend; vom 30. Juni 1902. 
Wir usw. verordnen nach Zustimmung usw., wie folgt: 
I. 
$ 120 der Verfassungsurkunde in der Fassung des Gesetzes vom 12. Ok- 
tober 1874 wird aufgehoben und durch folgende als Bestandteil der Ver- 
fassungsurkunde auch im Sinne von $ 152 derselben anzusehende Bestim- 
mungen ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.