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Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Formen festgestellt wor-
den ist. Wir werden noch genauer zu untersuchen haben, was das
bedeutete. Aber zunächst ist sicher: wenn das neue Gesetz
den $ 120 der Verf.-Urk. hat streichen wollen, so war es dazu
rechtlich im Stande. Fraglich ist nur, ob es das gewollt
hat).
1 Des besseren Ueberblicks halber seien hier die für das Folgende vor
Allem in Betracht kommenden Gesetzestexte zusammengestellt:
— Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsur-
kunde vom 4. September 18331 betreffend; vom 12.Ok-
tober 1374.
Wir usw. haben im Zusammenhange mit dem Erlasse einer neuen Land-
tagsordnung einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4, Septbr.
1831 für angemessen befunden und verordnen demnach mit Zustimmung
usw., wie folgt:
I.
In der Verfassungsurkunde werden 8 67 Abs. 2 und 3, ingleichen $$ 72
und 120 aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen:
$ 120.
Die Stände, mit Ausnahme der in $ 63 unter 1—7, 9, 11 und 12 ge-
dachten Mitglieder der ersten Kammer, erhalten, insofern sie nicht an dem
Orte, wo der Landtag gehalten wird, wesentlich wohnen, als Entschädigung
für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand Tage- und Reisegelder
in dem durch die Landtagsordnung bestimmten Maße.
U,
Ebenso werden die $ 83, 123, 124, 125, 126, 134 und 136 der Verfas-
sungsurkunde, sowie das Gesetz, das Abtreten der Minister etc. etc. be-
treffend, vom 19. Juni 1846 aufgehoben. Ueber die dort berührten Gegen-
stände wird, soweit nötig, durch die Landtagsordnung Bestimmung ge-
troften.
— Gesetz, die Tagegelder der Landtagsabgeordneten
betreffend; vom 30. Juni 1902.
Wir usw. verordnen nach Zustimmung usw., wie folgt:
I.
$ 120 der Verfassungsurkunde in der Fassung des Gesetzes vom 12. Ok-
tober 1874 wird aufgehoben und durch folgende als Bestandteil der Ver-
fassungsurkunde auch im Sinne von $ 152 derselben anzusehende Bestim-
mungen ersetzt.