Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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bar zu machen, müssen wir in beiden Wahlbezirken die umge- 
kehrte Platznummer, die dem Platz 1 entspricht, gleich groß 
nehmen (im gegebenen Falle 10). 
Die umgekehrten Platznummern, die den- 
selben Plätzenin verschiedenen Wahlbezirken 
entsprechen, werden im ganzen Lande von der 
gleichen Höhe sein. 
Es bleibt noch die Frage zu erörtern, auf welcher Grund- 
lage die Zählung und die Bewertung der für die Parteien abge- 
gebenen Stimmen aufgebaut werden soll. 
Nehmen wir an, daß jede Willenserklärung des Wählers, 
also jeder Namen eines Kandidaten in dem Stimmzettel als eine 
Stimme gelten soll, so kommen wir bei dem System der Wahl- 
bezirke von verschiedener Größe und des einen Wahlkreises für 
das ganze Land zu vollständig falschen Ergebnissen, wie das 
oben (8.46 ff.) gezeigt wurde. Es bleibt uns also nichts anderes 
übrig, als anzunehmen, daß jeder Stimmzettel ohne Rücksicht 
auf die Zahl der in ihm genannten Namen die ganze Wahlkraft 
des Wählers — gleich 1 Stimme — repräsentiert. Nennt der 
Wähler von 10 Namen 5 Kandidaten der Partei A und 5 Namen 
der Partei B, so bedeutet das, daß er der Partei A eine halbe 
und der Partei B eine halbe Stimme gibt. Nennt er unter 
10 Namen nur 3 Kandidaten der Partei A, dann gibt er 
ihr — wohlgemerkt, nicht dem Kandidaten — ?/ıo seiner 
Stimme 4. 
* Die Anwendung der Brüche wird die Zählarbeit des Wahlbureaus 
nicht sehr erschweren, da, wie bekannt, der Prozentsatz der „gemischten“ 
Stimmzettel, im allgemeinen, sehr klein zu sein pflegt. So z. B. stimmten 
bei den Großratswahlen vom 6. und 7. Mai 1905 in dem Kanton Basel Stadt 
84°%/ der Wähler nur für die Kandidaten einer und derselben Partei. 
(CAnn: a. a, O. S. 276.) Bei den Großratswahlen im Jahre 1897 im Kanton 
Tessin stimmten nur gegen 1'/a°/s der Wähler nicht für die vollständigen 
Parteilisten. (Krörr: Die Proportionalwahl in der Schweiz. Berlin 1901. 
S. 346.) 
Archiv des öffentlichen Rechts. XX VII. 1. 4
	        
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