Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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ein Stück von jener bevorzugten Rechtsordnung wie die anderen. 
Wenn man ein solches Stück der Verf.-Urk. beseitigen will, so 
wird man ihm schon die Ehre erweisen müssen, es selber zu 
nennen. 
Zumal dann wird das notwendig sein, wenn das (Gesetz, 
dessen „Bestimmungen“ aufgehoben werden, zweierlei Bestim- 
mungen hat: unter I eine Aenderung des $ 120 der Verf.-Urk., 
durch die es Raum schafft für die beabsichtigte Neuordnung der 
Tagegelder der Landtagsabgeordneten, und sodann unter II die 
einfachen gesetzlichen Bestimmungen über diese Neuordnung 
selbst. Wenn es jetzt heißt: die Bestimmungen „des Gesetzes, 
die Tagegelder der Landtagsabgeordneten betreffend“ sind auf- 
gehoben, so trifft das sicher diesen zweiten Teil. Daß auch der 
bestehende $ 120 der Verf.-Urk. weggeschafft sein soll, ist keines- 
wegs notwendig darin enthalten. 
Diese Auffassung wird bestärkt dadurch, daß der $ 12 des 
Gesetzes von 1909 daneben noch einmal ausdrücklich von dem 
& 120 der Verf.-Urkunde spricht: es bewende, sagt er, bei 
seiner Aufhebung in der Fassung des Gesetzes von 1874. Hier 
hätte — wenn wirklich eine Beseitigung dieses Stückes Verf.- 
Urk. erfolgen sollte — schlechthin gesetzt werden müssen: der 
8 120 wird gestrichen. Was statt dessen gesagt ist, geht an 
dem bestehenden $ 120 in der Fassung des Gesetzes 
von 1902 einfach vorüber. 
Man könnte den Verdacht haben, bei der Hast mit der 
damals der Entwurf ausgearbeitet werden mußte, habe man über- 
sehen, daß das Gesetz von 1902 den & 120 in der Fassung von 
1874 nicht bloß aufhob, sondern ihn auch ersetzte, sei also 
der Meinung gewesen, wenn es bei jener Aufhebung bewende, 
wäre gar kein $ 120 mehr da. Wir folgen der milderen 
Annahme, wonach hier nur einer der häufig vorkommenden Fälle 
vorliegt, daß der Ausdruck allzu knapp ausgefallen ist: man 
wollte sagen, es bewende bei dem, was das Gesetz von 1902 mit
	        
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