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ein Stück von jener bevorzugten Rechtsordnung wie die anderen.
Wenn man ein solches Stück der Verf.-Urk. beseitigen will, so
wird man ihm schon die Ehre erweisen müssen, es selber zu
nennen.
Zumal dann wird das notwendig sein, wenn das (Gesetz,
dessen „Bestimmungen“ aufgehoben werden, zweierlei Bestim-
mungen hat: unter I eine Aenderung des $ 120 der Verf.-Urk.,
durch die es Raum schafft für die beabsichtigte Neuordnung der
Tagegelder der Landtagsabgeordneten, und sodann unter II die
einfachen gesetzlichen Bestimmungen über diese Neuordnung
selbst. Wenn es jetzt heißt: die Bestimmungen „des Gesetzes,
die Tagegelder der Landtagsabgeordneten betreffend“ sind auf-
gehoben, so trifft das sicher diesen zweiten Teil. Daß auch der
bestehende $ 120 der Verf.-Urk. weggeschafft sein soll, ist keines-
wegs notwendig darin enthalten.
Diese Auffassung wird bestärkt dadurch, daß der $ 12 des
Gesetzes von 1909 daneben noch einmal ausdrücklich von dem
& 120 der Verf.-Urkunde spricht: es bewende, sagt er, bei
seiner Aufhebung in der Fassung des Gesetzes von 1874. Hier
hätte — wenn wirklich eine Beseitigung dieses Stückes Verf.-
Urk. erfolgen sollte — schlechthin gesetzt werden müssen: der
8 120 wird gestrichen. Was statt dessen gesagt ist, geht an
dem bestehenden $ 120 in der Fassung des Gesetzes
von 1902 einfach vorüber.
Man könnte den Verdacht haben, bei der Hast mit der
damals der Entwurf ausgearbeitet werden mußte, habe man über-
sehen, daß das Gesetz von 1902 den & 120 in der Fassung von
1874 nicht bloß aufhob, sondern ihn auch ersetzte, sei also
der Meinung gewesen, wenn es bei jener Aufhebung bewende,
wäre gar kein $ 120 mehr da. Wir folgen der milderen
Annahme, wonach hier nur einer der häufig vorkommenden Fälle
vorliegt, daß der Ausdruck allzu knapp ausgefallen ist: man
wollte sagen, es bewende bei dem, was das Gesetz von 1902 mit