Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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letzteren entspräche also unser Fall, wie er hier vorliegen müßte. 
Man hätte hier wieder einmal eine Ausnahme von dem sonst 
festgehaltenen Grundsatze gemacht und eine Materie ganz aus der 
Verfassungsurkunde herausgeworfen, um sie im Zusammenhang 
der Landtagsordnung durch einfaches Gesetz zu regeln. Denken 
ließe sich das so. 
Wir müssen aber vergleichen, wie ganz anders man damals 
verfuhr, als man die Sache wirklich so einrichten wollte. Der 
Schritt wurde wohl begründet und wohlberaten. Die Motive spre- 
chen sich darüber mit aller Deutlichkeit aus. „In der Tat, heißt 
es (Landt.-Akten 1871/73 I Abt. Bd. 3 S. 522) läßt sich nicht 
verkennen, daß die Landtagsordnung ... eine Menge Detailbe- 
stimmungen enthält, welche die Verhandlungen der Kammer bis- 
weilen mehr als nötig beengen, und daß andererseits sich in der 
Verfassungsurkunde Vorschriften finden, welche ihrem Wesen 
und dem Zusammenhange nach sich mehr für die Landtagsord- 
nung als für das Verfassungsgesetz eignen. Der vorliegende 
Entwurf eines Gesetzes, einige Abänderungen der Verf.-Urk. 
betr., hat den Zweck, die zuletzt erwähnten mehr reglementären 
Bestimmungen aus dem Verfassungsgesetze wegzunehmen, um 
sie mit den zweckmäßig erscheinenden Beschränkungen beziehend- 
lich Abänderungen in die Landtagsordnung zu übertragen.“ 
Statt dessen wird jetzt über diesen Punkt gänzliches Still- 
schweigen beobachtet. W arum eigentlich der Gegenstand nicht 
mehr in der Verf.-Urk. behandelt werden soll wie bisher, son- 
dern außerhalb, durch ein einfaches Gesetz, darüber erfahren 
wir nichts, keine Andeutung. 
Und ebenso, daß die Verschiebung eintreten soll, ist da- 
mals mit der einfachsten Klarheit gesagt: „die 8$ 83 usw. der 
Verf.-Urk. sind aufgehoben; über die dort berührten Gegen- 
stände wird die Landtagsordnung bestimmen“. Jetzt aber, wenn 
man behaupten will, der Gesetzgeber habe das Gleiche ange- 
ordnet, muß man ihm den Vorwurf machen, das in sehr ver-
	        
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