Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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worrener Weise getan zu haben, wie wir ja vorhin gesehen 
haben. 
Noch deutlicher wird der Unterschied, wenn man den „Gre- 
genstand“ in’s Auge fat, der dort und hier zu behandeln war. 
Damals handelte es sich, wie die Motive sagen, darum, die 
Verfassungsurkunde zu erleichtern von Bestimmungen, die den 
Geschäftsgang der Volksvertretung betrafen, und sachlich nicht 
verdienten, so wuchtig verankert zu sein. Es scheint, daß hier- 
bei die Reichsverfassung mit ihrer großartigen Kargheit Einfluß 
geübt hat. Unsere beiden Musterverfassungen, die württem- 
bergische und die badische, erfuhren um jene Zeit an dem glei- 
chen Gegenstande ähnliche Vereinfachungen (Bad. Ges. 21. Dez. 
1869, Württ. Ges. 23. Juni 1874). 
Wenn man damals sagen konnte: Die Sache gehört gar 
nicht in die Verfassung, so ist umgekehrt kein Zweifel darüber, 
daß der Gegenstand, um den es sich jetzt handelt, als ordnungs- 
mäßiger Bestandteil einer richtigen Verfassung anzusehen ist. 
G. MEYER, das parlamentarische Wahlrecht 8. 500 ff., behandelt 
diesen Punkt ausführlich. „Auch in den neueren Verfassungen 
ist der Grundsatz, daß die Mitglieder des Landtages Tagegelder 
erhalten... allgemein anerkannt“, meint er S. 508 und in der 
Note gibt er zahlreiche Belege. 
In der Sächsischen Verfassungs-Urkunde lautete der $ 120 
ursprünglich, wie jetzt, dahin, daß die Stände bekommen „als 
Entschädigung für den erforderlichen außerordentlichen Aufwand 
Tage- und Reisegelder, in der durch die Landtagsordnung be- 
stimmten Maße“. Die Verfassungsänderung vom 31. März 1849 
hatte den Schluß ersetzt durch „nach den näheren Bestimmungen 
der Geschäftsordnung“, so daß die Verweisung nicht bloß das 
„wie viel“, sondern auch das „ob“ umfaßte. Die Verfassungs- 
änderung vom 12. Okt. 1874 kehrte in diesem Punkte zu der 
ursprünglichen Fassung zurück. Die Motive (Landt.- Akten 
1871/73 I Abt. Bd. 3 S. 524) bemerkten dazu: „der & 120 der
	        
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