Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Auch dort beginnt der Präsident wieder mit der schlichten 
Bemerkung: es würde die Anwesenheit von drei Vierteilen der 
Mitglieder nötig sein und Zweidrittelsmehrheit (Landt.-Mitt. 
1908/09, 1. Kammer S. 1442). Aber dann bringt der Referent, 
Oberbürgermeister Beutler, zum ersten Mal eine Aufklärung über 
die Art, wie man die Sache auffaßte. Er setzt auseinander, daß 
jetzt eine Entschädigung in Form eines Bauschquantums gewährt 
werden soll, und bemerkt dazu (a. a. O. S. 1443): „Diese Auf- 
wandsentschädigung konnte nicht wohl als Tagegelder angesehen 
werden. Hätten wir das gemacht, so wäre ja eine Verfassungs- 
änderung nicht erforderlich gewesen. Man beschied sich aber, 
daß das wohl eine etwas gezwungene Auffassung sei, und mußte 
deshalb anerkennen, daß eine Verfassungsänderung notwendig 
seit. Der Referent erläutert also hier die Ankündigung des 
Präsidenten über das zu beobachtende Verfahren. In der De- 
putation, sagt er, hat man sich dafür entschieden, daß eine Ver- 
fassungsänderung, d. h. die Erfüllung der für eine solche vor- 
geschriebenen Formen notwendig sei. Nicht deshalb, weil $ 12 
des Entwurfes den 8 120 der Verf.-Urk. (formell) beseitigen soll 
— da wäre nichts zu überlegen noch zu bezweifeln gewesen! 
Sondern nach der Darstellung des Referenten ist die Sachlage 
die: Man will ein neues Gesetz zur Ausführung der Zusage des 
$ 120 machen, ein Gesetz, das unter der Herrschaft dieses Para- 
graphen steht. Es fragt sich also: sind die neu zu gewährenden 
Bauschquanta noch „Tagegelder“ im Sinn des $ 120? Man 
könnte das vielleicht behaupten (tatsächlich haben ja die Redner 
in der 2. Kammer die Sache durchweg nur wie eine „Neurege- 
lung“ und „Erhöhung“ der Tagegelder bezeichnet); dann könnte 
man sich die Formen der Verfassungsänderung ersparen. „Man 
beschied sich aber, daß das doch wohl eine etwas gezwungene 
Auffassung sei“ — beschloß also sicher zu gehn und für das 
neue Gesetz die Formen der Verfassungsänderung wahrzunehmen. 
Dann gilt es auf alle Fälle, ob die neuen Bauschquanta noch 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII, &. 39
	        
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