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Auch dort beginnt der Präsident wieder mit der schlichten
Bemerkung: es würde die Anwesenheit von drei Vierteilen der
Mitglieder nötig sein und Zweidrittelsmehrheit (Landt.-Mitt.
1908/09, 1. Kammer S. 1442). Aber dann bringt der Referent,
Oberbürgermeister Beutler, zum ersten Mal eine Aufklärung über
die Art, wie man die Sache auffaßte. Er setzt auseinander, daß
jetzt eine Entschädigung in Form eines Bauschquantums gewährt
werden soll, und bemerkt dazu (a. a. O. S. 1443): „Diese Auf-
wandsentschädigung konnte nicht wohl als Tagegelder angesehen
werden. Hätten wir das gemacht, so wäre ja eine Verfassungs-
änderung nicht erforderlich gewesen. Man beschied sich aber,
daß das wohl eine etwas gezwungene Auffassung sei, und mußte
deshalb anerkennen, daß eine Verfassungsänderung notwendig
seit. Der Referent erläutert also hier die Ankündigung des
Präsidenten über das zu beobachtende Verfahren. In der De-
putation, sagt er, hat man sich dafür entschieden, daß eine Ver-
fassungsänderung, d. h. die Erfüllung der für eine solche vor-
geschriebenen Formen notwendig sei. Nicht deshalb, weil $ 12
des Entwurfes den 8 120 der Verf.-Urk. (formell) beseitigen soll
— da wäre nichts zu überlegen noch zu bezweifeln gewesen!
Sondern nach der Darstellung des Referenten ist die Sachlage
die: Man will ein neues Gesetz zur Ausführung der Zusage des
$ 120 machen, ein Gesetz, das unter der Herrschaft dieses Para-
graphen steht. Es fragt sich also: sind die neu zu gewährenden
Bauschquanta noch „Tagegelder“ im Sinn des $ 120? Man
könnte das vielleicht behaupten (tatsächlich haben ja die Redner
in der 2. Kammer die Sache durchweg nur wie eine „Neurege-
lung“ und „Erhöhung“ der Tagegelder bezeichnet); dann könnte
man sich die Formen der Verfassungsänderung ersparen. „Man
beschied sich aber, daß das doch wohl eine etwas gezwungene
Auffassung sei“ — beschloß also sicher zu gehn und für das
neue Gesetz die Formen der Verfassungsänderung wahrzunehmen.
Dann gilt es auf alle Fälle, ob die neuen Bauschquanta noch
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVII, &. 39