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quanta bedeuten können. Nur für den Zweck dieses Gesetzes
vom 19. Februar 1909 ist das festgestellt, nur dafür ist die Bahn
frei gemacht worden, und das konnte eben nur geschehen unter
Beobachtung der Formen von Verf.-Urk. $ 152.
Die Sache ist solcher Gestalt von unseren gesetzgebenden
Faktoren ganz zweckentsprechend und folgerichtig behandelt
worden.
Danach ist Verf.-Urk. 8 120 nicht aufgehoben, sondern be-
steht fort; daß er gegen das Gesetz vom 19. Februar 1909,
wenn nötig, nachgiebig gemacht worden ist, nimmt ihm im üb-
rigen nichts von seiner Kraft.
Dieses Gesetz selbst ist kein Bestandteil der Verfassung
geworden; es ist, wie die Landtagsordnung, ein einfaches (fesetz
und dient, wie deren $ 38, zur Ausführung jenes $ 120. Es
gehört zu ihr, abändernd und ergänzend, und wird von der Ver-
weisung des $ 120 auf die Landtagsordnung mit begriffen. Ge-
schmackvoller wäre es allerdings gewesen, man hätte seine Be-
stimmungen in diese hineinverarbeitet, anstatt eine neue Serie
von Paragraphen zu beginnen, neben welchen sachlich dazu ge-
hörige Trümmer des & 38 der Landtagsordnung bestehen bleiben.
Die rechtliche Beurteilung darf sich durch diesen Schönheits-
fehler nicht irre machen lassen.
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