Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Verf., wenn er behauptet, daß solche Personen, welche den „Arbeitsvertrag“ 
nicht rechtswirksam abschließen können, überhaupt nicht als Fremdenlegio- 
näre gelten können und daher auch nicht als Deserteure behandelt werden 
dürfen, wenn sie davonlaufen. Solange sie nicht entlassen sind, unter- 
stehen sie der französ. Militär- und Gerichtsgewalt, was ja auch der Haager 
Schiedsgerichtshof anerkannt hat. Um dem Anreiz zum Eintritt in die 
Fremdenlegion zu vermindern, würde eine Herabsetzung der übermäßig 
bohen Strafminima des Mil.Strafgesetzb. sich als erfolgreicher erweisen als 
alle Interventionen der Reichskonsuln. Auch könnte man die Anwerbung 
für die Fremdenlegion nach Analogie des Mädchenhandels unter Strafe 
stellen und zwar auch dann, wenn die 'l'at im Auslande verübt worden ist. 
Denn wenn die Agenten auch jenseits der Grenze ihren Wohnsitz haben, 
so kommen sie doch wohl nicht selten zum Betriebe ihres Gewerbes nach 
Deutschland, namentlich nach Elsaß-Lothringen, und können dann dort ab- 
gefaßt und bestraft werden. Laband. 
Dr. Rich. Zehntbauer, o. Prof. an der Univ. Freiburg i. d. Schweiz, Ver- 
fassungswandlungenim neueren Oesterreich. Heidel- 
berg 1911 (192 S. 8°). 
Das Buch zerfällt in drei Kapitel, von denen das erste Ungarn, die 
beiden anderen Böhmen betreffen und die Bestrebungen zur Herstellung der 
staatlichen Selbständigkeit behandeln, welche bekanntlich in Ungarn zum 
Ziele führten, in Böhmen erfolglos blieben. Durch eine bis in das kleinste 
Detail eingehende Erörterung der staatsrechtlichen Vorgänge und der Ten- 
denzen, durch welche diese hervorgerufen und beherrscht wurden, wird der 
Gegensatz der beiden auf das gleiche Ziel gerichteten Bewegungen veran- 
schaulicht und die Verschiedenheit des Resultats erklärt. In Ungarn 
ging man von historischen, sei es wirklich gegebenen, sei es vermeintlichen, 
Grundlagen aus, welche man teils in der Pragmatischen Sanktion Karls VI. 
teils in der Gesamtrichtung, welche die Entwicklung der ungarischen Ver- 
fassung genommen hatte, finden zu können glaubte. Der magyarısche 
Adel, welcher sich mit der ungarischen Nation identifizierte und die an- 
deren Bevölkerungselemente ausschaltete, vertrat seine hergebrachten Rechte 
und hielt den nationalen Standpunkt fest. In Böhmen dagegen waren 
es die demokratischen Ideen von Freiheit, Gleichheit und Verbrüderung, in 
welchen sich Czechen und Deutsche in dem revolutionären Taumel von 
1848 zusammenfanden; man stellte die damals überall erhobenen Forderungen 
(Preßfreiheit, Versammlungsrecht, Lehr- und Lernfreiheit usw.) auf und ver- 
langte namentlich die volle Gleichberechtigung der beiden Sprachen. Da- 
zu kam das geschichtlich unberechtigte Verlangen nach der Vereinigung 
von Mähren und Schlesien mit Böhmen unter der Wenzelskrone. Dabei 
handelte es sich meistens zunächst nur um die Anerkennung allgemeiner
	        
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