Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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des großen Kommentars in kürzerer und leichtverständlicher Form zu- 
sammen. 
Der an dritter Stelle genannte Kommentar ist ebenfalls eine treffliche 
Bearbeitung des Gesetzes, welche der EGERschen als gleichartig zur Seite 
gestellt werden kann. Der Schwerpunkt liegt natürlich auch bei dieser Be- 
arbeitung in den Ausführungen über die Haftpflicht. In der äußeren An- 
ordnung haben die Verfasser das Muster des Staugschen Kommentars zum 
HGB. befolgt. Laband. 
Leon Michoud, Prof. & la faculte de droit de l’Universit& de Grenoble. La 
Theorie de la Personalite Morale et son application au 
droit francais. 2 Bde. Paris 1906. 1909 (484 u. 548 Seiten). 
Es muß als ein Versäumnis anerkannt werden, daß dieses sehr bedeu- 
tende Werk nicht schon längst im Archiv besprochen worden ist; denn die 
scharfsinnigen und gelehrten Ausführungen des Verf. betreffen keineswegs 
nur die juristischen Personen des Privatrechts, sondern beschäftigen sich 
sehr eingehend mit denen des öffentl. Rechts und namentlich mit dem 
Staat selbst und es ist als ein besonderer Vorzug des Werks zu rühmen, 
daß er sein Thema in diesem weiten Rahmen behandelt hat. Der Verf. be- 
rücksichtigt zwar in erster Reihe und vorzugsweise das französische Recht 
und die in der französischen Rechtsliteratur und Praxis zur Geltung ge- 
kommenen Anschauungen, aber er beschränkt sich nicht darauf, sondern 
richtet seinen Blick weit darüber hinaus. Der erste Band beginnt mit 
einer Entwicklung des Begriffs und der Voraussetzungen der juristischen 
Person und einer scharfsinnigen Kritik der zahlreichen darüber aufge- 
stellten Theorien. Daran schließt sich eine Erörterung über die Arten und 
Einteilungen der juristischen Personen, welche den Gegensatz der öfient- 
lichen und privaten Korporationen und Anstalten in geistreicher Weise be- 
leuchtet und mit Rücksicht auf das französ. Recht sich mit der Abgren- 
zung der etablissements publics und der etablissements d’utilitE publique 
ausführlich befaßt. Das dritte Kapitel ist der Entstehung der jurist. Per- 
sonen des Öffentlichen Rechts, das vierte der der jurist. Personen des Pri- 
vatrechts gewidmet; für das Staatsrecht hat natürlich nur das dritte Inter- 
esse. Er führt in überzeugender Weise und unter glänzender Widerlegung 
entgegenstehender Ansichten aus, daß der Staat, sowohl als Träger von 
Vermögensrechten und Verpflichtungen, wie als Träger von Hoheitsrechten 
als juristische Person aufgefaßt werden und sich selbst im inneren Recht 
als solche anerkennen muß und daß die Staatspersönlichkeit eine einheit- 
liche, die gesamte staatliche Rechtssphäre umfassende ist. Er stellt ferner 
fest, daß die Souveränetät kein wesentliches Begriffsmerkmal des Staates 
ist und untersucht in zutreffender Weise das unterscheidende Merkmal 
zwischen Staaten, auch den nicht souveränen, und Kommunalverbänden 
und Gemeinden und behandelt schließlich im Gegensatz zum Staat und
	        
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