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des großen Kommentars in kürzerer und leichtverständlicher Form zu-
sammen.
Der an dritter Stelle genannte Kommentar ist ebenfalls eine treffliche
Bearbeitung des Gesetzes, welche der EGERschen als gleichartig zur Seite
gestellt werden kann. Der Schwerpunkt liegt natürlich auch bei dieser Be-
arbeitung in den Ausführungen über die Haftpflicht. In der äußeren An-
ordnung haben die Verfasser das Muster des Staugschen Kommentars zum
HGB. befolgt. Laband.
Leon Michoud, Prof. & la faculte de droit de l’Universit& de Grenoble. La
Theorie de la Personalite Morale et son application au
droit francais. 2 Bde. Paris 1906. 1909 (484 u. 548 Seiten).
Es muß als ein Versäumnis anerkannt werden, daß dieses sehr bedeu-
tende Werk nicht schon längst im Archiv besprochen worden ist; denn die
scharfsinnigen und gelehrten Ausführungen des Verf. betreffen keineswegs
nur die juristischen Personen des Privatrechts, sondern beschäftigen sich
sehr eingehend mit denen des öffentl. Rechts und namentlich mit dem
Staat selbst und es ist als ein besonderer Vorzug des Werks zu rühmen,
daß er sein Thema in diesem weiten Rahmen behandelt hat. Der Verf. be-
rücksichtigt zwar in erster Reihe und vorzugsweise das französische Recht
und die in der französischen Rechtsliteratur und Praxis zur Geltung ge-
kommenen Anschauungen, aber er beschränkt sich nicht darauf, sondern
richtet seinen Blick weit darüber hinaus. Der erste Band beginnt mit
einer Entwicklung des Begriffs und der Voraussetzungen der juristischen
Person und einer scharfsinnigen Kritik der zahlreichen darüber aufge-
stellten Theorien. Daran schließt sich eine Erörterung über die Arten und
Einteilungen der juristischen Personen, welche den Gegensatz der öfient-
lichen und privaten Korporationen und Anstalten in geistreicher Weise be-
leuchtet und mit Rücksicht auf das französ. Recht sich mit der Abgren-
zung der etablissements publics und der etablissements d’utilitE publique
ausführlich befaßt. Das dritte Kapitel ist der Entstehung der jurist. Per-
sonen des Öffentlichen Rechts, das vierte der der jurist. Personen des Pri-
vatrechts gewidmet; für das Staatsrecht hat natürlich nur das dritte Inter-
esse. Er führt in überzeugender Weise und unter glänzender Widerlegung
entgegenstehender Ansichten aus, daß der Staat, sowohl als Träger von
Vermögensrechten und Verpflichtungen, wie als Träger von Hoheitsrechten
als juristische Person aufgefaßt werden und sich selbst im inneren Recht
als solche anerkennen muß und daß die Staatspersönlichkeit eine einheit-
liche, die gesamte staatliche Rechtssphäre umfassende ist. Er stellt ferner
fest, daß die Souveränetät kein wesentliches Begriffsmerkmal des Staates
ist und untersucht in zutreffender Weise das unterscheidende Merkmal
zwischen Staaten, auch den nicht souveränen, und Kommunalverbänden
und Gemeinden und behandelt schließlich im Gegensatz zum Staat und