Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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zur Gemeinde die Öffentlichen Anstalten (&tablissements publics). Bei allen 
diesen Ausführungen werden nicht nur die Begriffe logisch entwickelt und 
anderen Theorien gegenüber begründet, sondern es werden auch die prak- 
tischen Konsequenzen der verschiedenen Theorien dargelegt. 
In noch höherem Grade als der erste Band betrifft der zweite das 
öffentliche Recht. Das 5. Kapitel behandelt das Rechtsverhältnis der jurist. 
Person zu ihren Mitgliedern mit Ausnahme des Staates und entwickelt eine 
Reihe von allgemeinen Rechtssätzen, welche gleichmäßig für private und 
öffentlichrechtliche Korporationen gelten. Im 6. Kapitel (S. 46—111) wer- 
den dann die Rechte nichtvermögensrechtlichen Charakter der juristischen 
Personen, und unter ihnen in erster Reihe die Herrschaftsrechte dargestellt. 
Dies führt den Verfasser zur Erörterung des Begriffs der Souveränetät, des 
Herrschaftsrechts, und der Gewaltenteilung, welcher er im Anschluß an an- 
dere Schriftsteller neuester Zeit die Bedeutung zuschreibt, daß die Staats- 
gewalt selbst einheitlich und ungeteilt ist und nur eine Verteilung der 
Funktionen des Staates an verschiedene Organe stattfindet. Dies ist frei- 
lich etwas ganz anderes als was man unter der Teilung der Gewalten in 
Frankreich, Belgien, Amerika und anderen Staaten verstanden und prak- 
tisch durchzuführen versucht hat. Es ist eine Negierung der Teilung der Ge- 
walten unter Beibehaltung des hergebrachten Ausdrucks. Der Verf. befreit sich 
dadurch von den Fesseln, welche das Dogma der Gewaltenteilung staats- 
rechtlichen Erörterungen auferlegt. Die Herrschaftsrechte sind nicht die 
einzigen Rechte der jurist. Personen, welche nicht Vermögensrechte sind; 
unter ihnen wird namentlich das Wahlrecht, das wohl eigentlich nicht an 
diese Stelle gehört, ausführlich behandelt. Daran schließt sich im folgen- 
den Kapitel die Lehre von den Vermögensrechten der jurist. Person. Das 
achte Kapitel hat die auf den ersten Blick nicht leicht verständliche Ueber- 
schrift „Le principe de la specialite“. Der Verf. versteht darunter den 
Grundsatz, daß die jurist. Person nicht frei ist in der Verwendung ihrer 
Rechte wie die physischen Personen, sondern daß sie alle ihre Befugnisse 
und Rechte, sowohl die pekuniären wie die Herrschaftsrechte, immer nur 
verwenden kann zu bestimmten vorgeschriebenen Zwecken. Dies gilt un- 
bedingt von allen dem Staat untergeordneten jurist. Personen; es gilt aber 
auch vom Staat selbst; denn obgleich der souveräne Staat die volle Frei- 
heit hat, seine Zwecke und Aufgaben selbst zu bestimmen, so können doch 
die einzelnen Behörden die ihnen übertragenen Machtbefugnisse nur zur 
Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben verwenden, widrigenfalls ihre Akte 
wegen detournement de pouvoir ungültig sind. Es ist dies, das ganze Öffent- 
liche Recht durchdringende Prinzip, daß alle öffentlichen Rechte Korrelate 
öffentlicher Pflichten sind. Von den folgenden Kapiteln ist besonders her- 
vorzuheben das 10. (S. 213— 292), welches die privatrechtliche und staats- 
rechtliche Haftung der jurist. Personen und ihrer Organe und in einem be- 
sondern Abschnitt die Verantwortlichkeit des Staates und der Beamten be-
	        
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