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zur Gemeinde die Öffentlichen Anstalten (&tablissements publics). Bei allen
diesen Ausführungen werden nicht nur die Begriffe logisch entwickelt und
anderen Theorien gegenüber begründet, sondern es werden auch die prak-
tischen Konsequenzen der verschiedenen Theorien dargelegt.
In noch höherem Grade als der erste Band betrifft der zweite das
öffentliche Recht. Das 5. Kapitel behandelt das Rechtsverhältnis der jurist.
Person zu ihren Mitgliedern mit Ausnahme des Staates und entwickelt eine
Reihe von allgemeinen Rechtssätzen, welche gleichmäßig für private und
öffentlichrechtliche Korporationen gelten. Im 6. Kapitel (S. 46—111) wer-
den dann die Rechte nichtvermögensrechtlichen Charakter der juristischen
Personen, und unter ihnen in erster Reihe die Herrschaftsrechte dargestellt.
Dies führt den Verfasser zur Erörterung des Begriffs der Souveränetät, des
Herrschaftsrechts, und der Gewaltenteilung, welcher er im Anschluß an an-
dere Schriftsteller neuester Zeit die Bedeutung zuschreibt, daß die Staats-
gewalt selbst einheitlich und ungeteilt ist und nur eine Verteilung der
Funktionen des Staates an verschiedene Organe stattfindet. Dies ist frei-
lich etwas ganz anderes als was man unter der Teilung der Gewalten in
Frankreich, Belgien, Amerika und anderen Staaten verstanden und prak-
tisch durchzuführen versucht hat. Es ist eine Negierung der Teilung der Ge-
walten unter Beibehaltung des hergebrachten Ausdrucks. Der Verf. befreit sich
dadurch von den Fesseln, welche das Dogma der Gewaltenteilung staats-
rechtlichen Erörterungen auferlegt. Die Herrschaftsrechte sind nicht die
einzigen Rechte der jurist. Personen, welche nicht Vermögensrechte sind;
unter ihnen wird namentlich das Wahlrecht, das wohl eigentlich nicht an
diese Stelle gehört, ausführlich behandelt. Daran schließt sich im folgen-
den Kapitel die Lehre von den Vermögensrechten der jurist. Person. Das
achte Kapitel hat die auf den ersten Blick nicht leicht verständliche Ueber-
schrift „Le principe de la specialite“. Der Verf. versteht darunter den
Grundsatz, daß die jurist. Person nicht frei ist in der Verwendung ihrer
Rechte wie die physischen Personen, sondern daß sie alle ihre Befugnisse
und Rechte, sowohl die pekuniären wie die Herrschaftsrechte, immer nur
verwenden kann zu bestimmten vorgeschriebenen Zwecken. Dies gilt un-
bedingt von allen dem Staat untergeordneten jurist. Personen; es gilt aber
auch vom Staat selbst; denn obgleich der souveräne Staat die volle Frei-
heit hat, seine Zwecke und Aufgaben selbst zu bestimmen, so können doch
die einzelnen Behörden die ihnen übertragenen Machtbefugnisse nur zur
Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben verwenden, widrigenfalls ihre Akte
wegen detournement de pouvoir ungültig sind. Es ist dies, das ganze Öffent-
liche Recht durchdringende Prinzip, daß alle öffentlichen Rechte Korrelate
öffentlicher Pflichten sind. Von den folgenden Kapiteln ist besonders her-
vorzuheben das 10. (S. 213— 292), welches die privatrechtliche und staats-
rechtliche Haftung der jurist. Personen und ihrer Organe und in einem be-
sondern Abschnitt die Verantwortlichkeit des Staates und der Beamten be-