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mal des Geldes angesehen worden ist. (S. 303 fg.), wobei aber andere “
wirtschaftliche Funktionen des Geldes unbeachtet bleiben. Indes ist dieses
Merkmal allerdings das maßgebende für den Begriff des Geldes im engeren
rechtlichen Sinne. Doch kann die Zahlungskraft des Geldes beschränkt
sein (Scheidegeld, Geld mit Kassenkurs) und andererseits kann sie auch
ausgedehnt werden auf Zahlungsmittel, welche ihrem eigentlichen Wesen
nach kein Geld sind (ausländische Münzen, Banknoten, vertragsmäßige
Zahlungsmittel). Eıne besondere interessante Untersuchung ist sodann
dem „Inhalt der Geldschulden“ gewidmet, wobei der Fall einer Aende-
rung im Geldwesen, die Goldklausel, Vertragsabreden über die Zahlungs-
modalitäten erörtert werden. Der Verf. bekennt sich unter kritischer
Abweisung anderer Ansichten zur Nennwerttheorie, nach m. A. mit
Recht. An diese dem Privatrecht angehörenden Ausführungen schließt
sich die Betrachtung des Geldes im Öffentlichen Recht, wobei den Aus-
gangspunkt selbstverständlich die Unterscheidung zwischen der Münzhoheit
und der Münzprägung bildet. Den Ausführungen des Verf. kann ich durch-
weg zustimmen; sie stehen im Einklang mit Jen von mir entwickelten
Grundsätzen; auch der vom Verf. (S. 361) aufgestellte Rechtssatz, daß es
keine völkerrechtliche Einlösungspflicht gibt, welcher für die Einlösung der
Vereinstaler österreich. Gepräges von Bedeutung war, ist m. E. von zweifel-
loser Richtigkeit.
Das Werk ist eine literarische Erscheinung ersten Ranges, welche durch
die umfassende theoretische und praktische Sachkenntnis, auf welcher es
beruht, und durch die tiefeindringende Behandlung der zahlreichen und
schwierigen Probleme in so hohem Grade ausgezeichnet ist, daß es der
sonst üblichen Lobsprüche und Empfehlungen nicht bedarf. Das Werk lobt
den Meister. Laband.
Rene Marcg, Avocat & la cour d’appel, La Responsabilite de la
puissance publique. Paris et Bruxelles. 1911. (443 S.).
Die viel erörterte Frage nach der Haftung des Staats wird in dieser
Monographie auf Grund des belgischen Rechts behandelt. Die Doktrin
von der Teilung der Gewalten gilt in der Gesetzgebung und Praxis Bel-
giens in ihrem eigentlichen und ursprünglichen Sinn, nicht in ihrer mo-
dernen Verbesserung als bloße Verteilung der staatlichen Funktionen auf
verschiedenen Organe; der Verf. war daher durch diese die Freiheit und
Persönlichkeit des Staates zerspaltende Vorstellung vielfach in seinen De-
duktionen gebunden (siehe S. 28). Der Verf. behandelt daher sein Thema
nach der Gliederung der drei Gewalten. Der Schwerpunkt liegt natürlich
in der Haftung des Staates für Verwaltungsakte und er stellt in dem ersten
Teil seines Werkes für die einzelnen in Betracht kommenden Verwaltungs-
zweige die nach den Gesetzen und der Praxis positiv geltenden Grund-
sätze zusammen. Der zweite Teil behandelt die Theorie und ist wesent-