Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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In drei Anhängen wird noch dargestellt: 
I. Die Stellung der Extraordinarien nach den Universitätsstatuten und 
der gegenwärtigen Praxis, 
II. die Heranziehung der E.O. zu den Lizentiaten- und Doktorprüfungen. 
III. die Stellung der „Abteilungsvorsteher“. 
Die Folgerungen laufen im wesentlichen auf folgende Sätze hinaus 
(8.79 £.): 
1. Mit dem Hilfslehrersystem muß gebrochen werden. Wo das 
Lehrbedürfnis es erfordert, sind wirkliche Vollstellen zu schaffen. Von 
den vorhandenen Hilfsstellen (Extraordinariaten), gleichviel ob etatsmäßig 
oder außeretatsmäßig, ist daher die größere Zahl in Vollstellen (Ordinariate) 
umzuwandeln. 
2. Die übrig bleibenden Extraordinarien, gleichviel ob etatsmäkig 
oder nicht, sind in einer Weise an dem korporativen Leben der Universi- 
tät zu beteiligen, die ihrer Bedeutung für den Unterricht und ihrer Eigen- 
schaft als Staatsbeamten angemessen ist; auch ist ibre materielle Lage zu 
verbessern. Dies wird in 7 Punkten näher zergliedert. 
3. Die Stellen der Abteilungsvorsteher sind in etatsmäßige Extraordi- 
nariate oder Ordinariate mit Lehrauftrag umzuwandeln. 
Dies der wesentliche Inhalt der Schrift. Ihre Würdigung kann an dieser 
Stelle natürlich nur in akademischer und keineswegs in erschöpfender Weise 
versucht werden. Man wird sich der Sachlichkeit der Gründe und der 
Billigkeit der Forderungen in den meisten Punkten nicht verschließen 
können. 
Einige, allerdings besonders wichtige Punkte hängen mit tieferen 
Fragen unserer akademischen Ordnung so eng zusammen, daß sie sich nicht 
einseitig vom Standpunkte der Stellung der Extraordinarien beurteilen 
lassen. Unbedingt zu billigen sind m. E. die Forderungen in Zift. 2 lit. b 
bis f, welche lauten: 
b) die außerordentlichen Professoren sind von allen Verhandlungen 
der Fakultät, welche Fragen des Unterrichts betreffen, in Kenntnis zu 
setzen, 
c) in allen Angelegenheiten, die das Fach eines außerordentlichen Pro- 
fessors betreffen, soll dieser zu den Beratungen der Fakultät zugezogen 
werden und stimmberechtigt sein, einerlei ob sein Fach in der Fakultät 
durch einen Ordinarius vertreten ist oder nicht, 
d) die außerordentlichen Professoren haben in derselben Weise wie die 
Fakultätsmitglieder das Recht, bei der Beurteilung der von ihnen ange- 
regten Dissertationen wie bei der mündlichen Doktor-Prüfung als Vertreter 
ihres Faches zu fungieren, 
e) die Lehrmittel und Lehrräume in Instituten und Seminarien müssen 
den außerordentlichen Professoren an allen Universitäten ebenso wie den 
Ordinarien für Forschung und Lehre zur Verfügung stehen,
	        
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