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In drei Anhängen wird noch dargestellt:
I. Die Stellung der Extraordinarien nach den Universitätsstatuten und
der gegenwärtigen Praxis,
II. die Heranziehung der E.O. zu den Lizentiaten- und Doktorprüfungen.
III. die Stellung der „Abteilungsvorsteher“.
Die Folgerungen laufen im wesentlichen auf folgende Sätze hinaus
(8.79 £.):
1. Mit dem Hilfslehrersystem muß gebrochen werden. Wo das
Lehrbedürfnis es erfordert, sind wirkliche Vollstellen zu schaffen. Von
den vorhandenen Hilfsstellen (Extraordinariaten), gleichviel ob etatsmäßig
oder außeretatsmäßig, ist daher die größere Zahl in Vollstellen (Ordinariate)
umzuwandeln.
2. Die übrig bleibenden Extraordinarien, gleichviel ob etatsmäkig
oder nicht, sind in einer Weise an dem korporativen Leben der Universi-
tät zu beteiligen, die ihrer Bedeutung für den Unterricht und ihrer Eigen-
schaft als Staatsbeamten angemessen ist; auch ist ibre materielle Lage zu
verbessern. Dies wird in 7 Punkten näher zergliedert.
3. Die Stellen der Abteilungsvorsteher sind in etatsmäßige Extraordi-
nariate oder Ordinariate mit Lehrauftrag umzuwandeln.
Dies der wesentliche Inhalt der Schrift. Ihre Würdigung kann an dieser
Stelle natürlich nur in akademischer und keineswegs in erschöpfender Weise
versucht werden. Man wird sich der Sachlichkeit der Gründe und der
Billigkeit der Forderungen in den meisten Punkten nicht verschließen
können.
Einige, allerdings besonders wichtige Punkte hängen mit tieferen
Fragen unserer akademischen Ordnung so eng zusammen, daß sie sich nicht
einseitig vom Standpunkte der Stellung der Extraordinarien beurteilen
lassen. Unbedingt zu billigen sind m. E. die Forderungen in Zift. 2 lit. b
bis f, welche lauten:
b) die außerordentlichen Professoren sind von allen Verhandlungen
der Fakultät, welche Fragen des Unterrichts betreffen, in Kenntnis zu
setzen,
c) in allen Angelegenheiten, die das Fach eines außerordentlichen Pro-
fessors betreffen, soll dieser zu den Beratungen der Fakultät zugezogen
werden und stimmberechtigt sein, einerlei ob sein Fach in der Fakultät
durch einen Ordinarius vertreten ist oder nicht,
d) die außerordentlichen Professoren haben in derselben Weise wie die
Fakultätsmitglieder das Recht, bei der Beurteilung der von ihnen ange-
regten Dissertationen wie bei der mündlichen Doktor-Prüfung als Vertreter
ihres Faches zu fungieren,
e) die Lehrmittel und Lehrräume in Instituten und Seminarien müssen
den außerordentlichen Professoren an allen Universitäten ebenso wie den
Ordinarien für Forschung und Lehre zur Verfügung stehen,