Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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f) das Gehalt der etatsmäßigen Extraordinarien ist so zu erhöhen, daß 
ihre Zurücksetzung gegen die übrigen akademisch gebildeten Staatsbeamten 
aufhört, 
Auch dem Wunsche (lit. g), daß außeretatsmäßige a.o. Professoren 
spätestens nach drei Jahren etatsmäßig werden sollen, ist grundsätzlich 
nichts entgegenzuhalten, sofern sich nur die nötigen Mittel dazu finden, 
Bei der Forderung Ziff. 2 lit. a, welche die Teilnahme der Extraordi- 
narien an der Selbstverwaltung betrifft, ist einzuhalten. Es wird die Ver- 
leihung des aktiven Wahlrechts zur Rektors- und Senatswahl gefordert. 
Das aktive Wahlrecht zur Rektorswahl haben die Extraordinarien schon 
jetzt vielfach, es besteht kein Grund, sie davon irgendwo auszuschließen, 
vielmehr wäre dieses Wahlrecht m. E. auch den Privatdozenten einzuräumen. 
Die Wählbarkeit als Rektor oder Dekan wird nicht gefordert und steht 
den Extraordinarien auch nicht zu. Was den Senat betrifit, so ist zu unter- 
scheiden zwischen dem großen und dem kleinen Senat. Wo der große be- 
steht, sollten m. E. die Extraordinarien nicht ausgeschlossen sein. Durch ihre 
Zulassung wird allerdings diese ohnehin schon schwerfällige Versammlung 
nahezu zur Handlungsunfähigkeit verurteilt. Um so wichtiger wird dann der 
etwa nebenher bestehende engere Senatund Verwaltungsausschuß. In dieses 
engere, vom Plenum zu wählende Kollegium auch Extraordinarien zu wählen, 
erachte ich in bestimmtem Maße für durchaus berechtigt, denn es gebührt 
der Klasse der KExtraordinarien, daß ihre zum Teil besonderen Interessen 
eine unmittelbare Stimme in der Universitätsleitung namentlich dem Unter- 
richtsministerium gegenüber erhalten; es genügt aber vollkommen, wenn 
dieses besondere Interesse durch eine oder zwei Stimmen vertreten ist. An 
solche Vertretung ist aber nicht zu denken, solange noch, wie es vereinzelt vor- 
kommt, die Dekane der Fakultäten dem Senate nicht angehören. Diese 
ganz ungeheuerliche Rückständigkeit einzelner Universitäten würde sich 
mit der Wählbarkeit der Extraordinarien zum Senat nicht vertragen; es 
könnte sonst dahin kommen, daß aus einer Fakultät von zwei Vertretern 
des gleichen Fachs der Extraordinarius dem Senate angehörte, während der 
Ordinarius und Dekan ausgeschlossen wäre. 
Die vorangestellte Hauptforderung der Extraordinarien (Ziff. 1), jedes 
Lehrbedürfnis durch ein Ordinariat zu decken und demgemäß die meisten 
bestehenden Extraordinate in Ordinariate umzuwandeln, scheint mir nicht 
nur an der Unmöglichkeit aus finanziellen Gründen zu scheitern, sondern 
auch durchaus nicht im Universitätsinteresse zu liegen. Wenn es auch 
richtig, ist, daß die Extraordinariate heute nicht mehr in dem Maße wie 
ehemals als bloße Durchgangsstationen gelten können, daß es ferner zahl- 
reiche Extraordinariate gibt, die als selbständige Stellen wichtiger und 
nicht entlegener Fächer anzusehen sind, so ist doch der Umwandlung be- 
stehender Extraordinariate aus allgemeinen Gründen der Universitätsord-
	        
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