Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

Eine Analyse des sog. „limitierten Votums“. 
Von 
Dr. iur. M. DOoBRANICKI in Lodz. 
  
„Ausgangspunkt dieses Systems (der beschränkten Stimm- 
gebung) ist das Listenskrutinium, wonach jeder Wähler für so 
viele Kandidaten stimmt, als Deputierte zu wählen sind. 
Das limitierte Votum weicht hiervon ab in der Weise, als 
es dem Wähler nur noch gestattet, für einen bestimmten Bruch- 
teil (Y/s, !/a, 2/5, ?/s) der Zahl der zu Wählenden zu stimmen. 
Sind also 12 Vertreter zu wählen, so darf z. B. der einzelne 
Wähler nur noch 8 Namen auf seinen Weahlzettel schreiben. 
Damit ermöglicht man einer Minderheit von 
ungefähr einem Drittel der Wähler vier eigene 
Kandidaten zu wählen. Natürlich entscheidet hier das 
relative Mehr.“ 
Schwache Seite des Systems ist „die Möglichkeit, daß die 
Majoritätspartei, namentlich da, wo sie etwas stärker ist, 
alsnach dem@Grade der Limitierung der Stimmgebung 
angenommen werden könnte, entgegen der Absicht des Gesetz- 
gebers alle Sitze ursurpiert“!. 
Nachdem KuörTIı noch auf andere Mängel des Systems hin- 
gewiesen hat, meint er: „Immerhin machen sich die Mängel 
inderMehrzahlderFällenichtsehr fühlbar....*2. 
! Krörı, Die Proportionalwahl in der Schweiz. Bern 1901. S. 2ff. 
® Kıörı a. a. 0.8. 3.
	        
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