Eine Analyse des sog. „limitierten Votums“.
Von
Dr. iur. M. DOoBRANICKI in Lodz.
„Ausgangspunkt dieses Systems (der beschränkten Stimm-
gebung) ist das Listenskrutinium, wonach jeder Wähler für so
viele Kandidaten stimmt, als Deputierte zu wählen sind.
Das limitierte Votum weicht hiervon ab in der Weise, als
es dem Wähler nur noch gestattet, für einen bestimmten Bruch-
teil (Y/s, !/a, 2/5, ?/s) der Zahl der zu Wählenden zu stimmen.
Sind also 12 Vertreter zu wählen, so darf z. B. der einzelne
Wähler nur noch 8 Namen auf seinen Weahlzettel schreiben.
Damit ermöglicht man einer Minderheit von
ungefähr einem Drittel der Wähler vier eigene
Kandidaten zu wählen. Natürlich entscheidet hier das
relative Mehr.“
Schwache Seite des Systems ist „die Möglichkeit, daß die
Majoritätspartei, namentlich da, wo sie etwas stärker ist,
alsnach dem@Grade der Limitierung der Stimmgebung
angenommen werden könnte, entgegen der Absicht des Gesetz-
gebers alle Sitze ursurpiert“!.
Nachdem KuörTIı noch auf andere Mängel des Systems hin-
gewiesen hat, meint er: „Immerhin machen sich die Mängel
inderMehrzahlderFällenichtsehr fühlbar....*2.
! Krörı, Die Proportionalwahl in der Schweiz. Bern 1901. S. 2ff.
® Kıörı a. a. 0.8. 3.