Die stellvertretenden Bundesratsbevoll-
mächtigten'‘.
Von
Aıoys VOoGELSs-Düsseldorf.
Die Bevollmächtigten zum Bundesrate des Deutschen Reiches
sind entweder Hauptbevollmächtigte oder Substitutionsbevoll-
mächtigte®. Letztere kann man wieder in solche einteilen,
welche von der Regierung, und solche, welche von den Haupt-
bundesratsbevollmächtigten der einzelnen Gliedstaaten persönlich
bevollmächtigt worden sind.
a) Die Erteilung einer Substitutionsvollmacht seitens der
Regierung unterliegt keinerlei Beschränkungen, weder hinsichtlich
des Inhaltes noch hinsichtlich der Zeitdauer der zu erteilenden
Vollmacht. Derartige Beschränkungen könnten nur durch die
Reichsverfassung oder durch verfassungsänderndes Reichsgesetz
! Vgl.zum Folgenden insbesondere KURT PERELS, Stellvertretende Be-
vollmächtigte zum Bundesrat (in der Festgabe der Kieler Juristenfakultät
zu HÄneus Fünfzigjährigem Doktorjubiläum S. 253— 281). Kiel und Leipzig 1907.
?® Es existiert kein Verhältnis zwischen dem stellvertretenden Bundes-
ratsbevollmächtigten und dem Hauptbevollmächtigten in der Art, wie ein
solches zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem von diesem ver-
tretenen Gliedstaate besteht. Die Abstimmung, welche der stellvertretende
Bundesratsbevollmächtigte vollzieht, gilt nicht als Abstimmung des Haupt-
bevollmächtigten, sondern sie trifft ebenso wie die Abstimmung des Haupt-
bevollmächtigten in ihren Wirkungen direkt den Absendestaat. PERELS
S. 264 f.