Grenzen der Zuständigkeit des Königl.
Preussischen Heroldsamtes.
Von
Dr. jur. KARL STRUPP, Frankfurt a. M.
Die Frage der Zuständigkeitsgrenzen des Heroldsamts hat
gerade in letzter Zeit so eingehende Behandlung erfahren !, daß
eine erneute Prüfung fast als müßig erscheinen möchte. Zu einer
derartigen Ansicht werden besonders alle diejenigen geneigt sein,
die, dem leider so beliebten Präjudizienkult huldigend, in einer
Entscheidung des Reichsgerichts ein unantastbares Dogma er-
blicken. Und doch kann auch jetzt, trotzdem unser höchster
Gerichtshof, auf Grund widersprechender Urteile des Kammerge-
richts ? und des Oberlandesgerichts Königsberg ® angerufen, ge-
sprochen hat, die Frage, ob und inwieweit der Richter an Ent-
scheidungen des Heroldsamts gebunden ist, noch nicht als gelöst
erscheinen. Denn die Gründe, die das Reichsgericht * im Sinne
einer Bindung der Gerichte an die Aussprüche der preußischen
Adelsbehörde anführt, entbehren der Ueberzeugungskraft und
unterliegen nach verschiedenen Richtungen hin erheblichen Be-
denken. Insbesondere hat das Reichsgericht, der preußischen
t cf. Arch. f. ö. R. Bd. 22, S. 1 ff., Bd. 23, S. 1fl.; Bd. 24, S. 85 ff.
® DJZ. 1908, Sp. 67—69. s DJZ. 1909, Sp. 600.
* Urteil des Il. Strafsenats vom 19. Nov. 1909, abgedruckt im Justiz-
ministerialblatt 1909, S. 388 ff.