Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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Adelsbehörde folgend, die bedeutsame Lehre von der Prä- 
judizialitätim allgemeinen nicht zum Ausgangspunkt 
seiner Erörterung gemacht, sondern sich damit begnügt, sie gegen 
Schluß seiner Ausführungen an einigen Erscheinungsformen 
(8 260, 261 StPO.) zu erörtern, und, da seine Untersuchungen 
in dieser Richtung zu einem scheinbar negativen Resultat gelangt 
sind, den Grundsatz von der Unantastbarkeit der heroldsamtlichen 
Entscheidungen zu proklamieren. 
Es wird nunmehr im folgenden unsere Aufgabe sein, die 
Lehre von der Präjudizialität in ihrem geschichtlichen Entwick- 
lungsprozeß einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, um zu 
zeigen, daß nur kraft positiver Gesetzesbestimmungen eine recht- 
liche Vorfrage der mit der Entscheidung der Hauptfrage be- 
schäftigten Behörde entzogen werden kann, daß aber — und das 
wird den II. Teil unserer Erörterung ausmachen — hinsicht- 
lich des preußischen Heroldsamts eine solche Bestimmung weder 
im ALR. enthalten ist, noch auch aus den das Adelsrecht be- 
treffenden Gesetzen der Folgezeit abgeleitet werden kann. 
I. Wenn $ 13 GVG.° bestimmt: „Vor die ordentlichen 
Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für 
welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal- 
tungsbehörden oder Verwaltungsgerichten be- 
gründet ist, oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder 
zugelassen sind“, so liegt hierin die reichsgesetzliche Sanktion 
des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung. Zu- 
erst von MONTESQUIEU®, wenn auch in Anknüpfung an ältere 
Autoren, insbesondere an die antike Theorie der gemischten 
Staatsform ”, postuliert, dann in dem französischen Gesetz vom 
24. Aug. 1790 und dem Ergänzungsgesetz vom 25. Mai 1791 ver- 
wirklicht, hat dieses Prinzip auch in den anderen europäischen, 
  
  
5 Vgl. auch $ 4 EG. ZGVG. Satz 2. 
° Esprit des lois, livre XI, chap. 6. 
’ cf. JELLINEK, Allg. Staatslehre, 2. Aufl. 1905, S. 587.
	        
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