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Adelsbehörde folgend, die bedeutsame Lehre von der Prä-
judizialitätim allgemeinen nicht zum Ausgangspunkt
seiner Erörterung gemacht, sondern sich damit begnügt, sie gegen
Schluß seiner Ausführungen an einigen Erscheinungsformen
(8 260, 261 StPO.) zu erörtern, und, da seine Untersuchungen
in dieser Richtung zu einem scheinbar negativen Resultat gelangt
sind, den Grundsatz von der Unantastbarkeit der heroldsamtlichen
Entscheidungen zu proklamieren.
Es wird nunmehr im folgenden unsere Aufgabe sein, die
Lehre von der Präjudizialität in ihrem geschichtlichen Entwick-
lungsprozeß einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, um zu
zeigen, daß nur kraft positiver Gesetzesbestimmungen eine recht-
liche Vorfrage der mit der Entscheidung der Hauptfrage be-
schäftigten Behörde entzogen werden kann, daß aber — und das
wird den II. Teil unserer Erörterung ausmachen — hinsicht-
lich des preußischen Heroldsamts eine solche Bestimmung weder
im ALR. enthalten ist, noch auch aus den das Adelsrecht be-
treffenden Gesetzen der Folgezeit abgeleitet werden kann.
I. Wenn $ 13 GVG.° bestimmt: „Vor die ordentlichen
Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für
welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal-
tungsbehörden oder Verwaltungsgerichten be-
gründet ist, oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt oder
zugelassen sind“, so liegt hierin die reichsgesetzliche Sanktion
des Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung. Zu-
erst von MONTESQUIEU®, wenn auch in Anknüpfung an ältere
Autoren, insbesondere an die antike Theorie der gemischten
Staatsform ”, postuliert, dann in dem französischen Gesetz vom
24. Aug. 1790 und dem Ergänzungsgesetz vom 25. Mai 1791 ver-
wirklicht, hat dieses Prinzip auch in den anderen europäischen,
5 Vgl. auch $ 4 EG. ZGVG. Satz 2.
° Esprit des lois, livre XI, chap. 6.
’ cf. JELLINEK, Allg. Staatslehre, 2. Aufl. 1905, S. 587.