Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 27 (27)

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an etwaige fremde Vorentscheidung gebunden 
zu sein, zubefinden. Eine Ausnahme von dieser 
Regelbedarf somit positiver Bestimmung. 
Wenn sich das Reichsgericht demgegenüber in seinem Urteil 
vom 19. Nov. 1909 a.a. O0. S. 393 dahin ausspricht, daß eine 
Entscheidung über Staatshoheitsrechte den ordentlichen Gerichten 
grundsätzlich entzogen und als Willenserklärung des Staates für 
alle Staatsbehörden verbindlich sei, eine Ausnabme von diesem 
Grundsatz somit überzeugender Begründung bedürfe, so setzt 
sich das Reichsgericht, indem es den Gerichten die Entscheidung 
über Staatshoheitsrechte entzieht und ihnen die Beweislast für 
ihre Zuständigkeit aufbürdet, in Widerspruch mit der Plenar- 
entscheidung vom 27. April 1898 ?*, Dort heißt es: „Diejenige 
Staatsbehörde, der die Entscheidung über einen Anspruch über- 
haupt zusteht, ist auch zuständig, über alle Rechts- 
fragen zu befinden, von deren Beantwortung die Ent- 
scheidung über den Anspruch abhängt.“ Ob es sich aber dabei 
um Vorfragen über Staatshoheitsrechte handelt oder andere 
Rechtsverhältnisse der richterlichen Prüfung zu unterziehen sind, 
macht für die Frage der Beweislast keinen Unterschied. 
Zudem kann von einer Entscheidung der Gerichte im 
eigentlichen Sinn hinsichtlich der Präjudizialfragen nie die Rede 
sein. Denn die „Entscheidung“ über die Vorfrage nimmt im 
Zivil- wie im Strafprozeß an der Rechtskraft des Urteils nicht 
teil, sondern bildet lediglich einen Entscheidungsgrund, der 
außerhalb des hier in Frage stehenden Prozesses keinerlei Wir- 
kungen äußert, so daß sich niemand vor Gericht oder sonstwo 
auf diese nicht rechtskräftige und gar nicht rechtskraftfähige 
2° RG. 41, 267. Widerspruchsvoll von SARWwEY, Das öffentliche Recht 
und die Verwaltungsrechtspflege 1880, der S. 493 die Feststellung der Zu- 
gehörigkeit zum hohen Adel, sofern sie für privatrechtliche Ansprüche prä- 
judiziell ist, den Gerichten, im Fall des $ 360 VIlI StGB. aber als poli- 
tischen Akt der betrefienden Adelsbehörde zuweist. Diese Diskrepanz über- 
sieht das Heroldsamt, wenn es sich (Bd. 24, S. 47) auf SARWEY beruft. 
 
	        
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