Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Ebenso ist aber auch die Belastung eines Einzelstaates in 
einer von dem Umkreis der Pflichten der übrigen Einzelstaaten 
abweichenden Weise nicht mit dem Wesen des Bundesstaats ver- 
einbar, wenngleich mit LABAND 3° angenommen werden muß, daß 
in einer solchen Belastung und Beschränkung über das grund- 
sätzliche Maß hinaus die Zustimmung des zu belastenden Einzel- 
staates erforderlich ist. Denn wenn einem Kinzelstaat verliehenes 
Sonderrecht diesen schon nicht entzogen werden kann, so kann 
doch eine Beschränkung des Gleichberechtigungsprinzips noch viel 
weniger zu rechtfertigen sein; denn das Recht der Gleichberech- 
tigung ist das (arundrecht des deutschen Staatsrechts. Es ist 
nicht richtig, diese Tatsache als Sonderrecht aufzufassen; 
denn Sonderrecht ist eine Annahme vom Prinzip der Gleichbe- 
rechtigung, und die Forderung daß zu exzeptionellen "Belastungen 
oder Beschränkungen die Zustimmung des betreffenden Bundes- 
staats erforderlich sei, ist ein Ausfluß des Prinzips der Gleich- 
berechtigung”. Daher ist auch nur die Aufhebung von Sonder- 
rechten im Art. 78 II RV. geregelt; dasselbe für Beschränkungen 
des Grundrechts aufzustellen wäre zwecklos und irreführend ge- 
wesen. 
Hierhin würde auch der Fall gehören, daß der Kompetenz 
eines Einzelstaats eine Materie, die den übrigen Einzelstaaten 
verblieben ist, genommen ist. Welche Materie dies ist, ist 
rechtlich von keiner Bedeutung, wiewohl praktisch darin 
eine bedeutsame Tatsache für die Tragweite der Bestimmung 
liegen würde. Rechtlich bedeutungslos ist auch, ob diese Materie 
dem Einzelstaat aus dem bisherigen Kompetenzkreis mit 
seinem Willen entnommen ist, oder einem geschaffenen Einzel- 
staat eine beschränktere Kompetenz übertragen ist. Wir haben 
schon in anderem Zusammenhange auf die Bedeutung hinge- 
wiesen, die der Tatsache zukommt, daß das (fesetz v.6. Juni 1911 
— 
35 LABAND a. a. O. S. 105. 
86 Natürlich immer im relativen Sinn verstanden. 
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