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nur durch Reichsgesetz aufgehoben werden kann°”, und waren
zu dem Ergebnis gekommen, daß dadurch nicht der CUharakter
der Landesgesetzgebung als wirklicher Landesgesetzgebung
aufgehoben und, solange dies Gesetz nicht in seinen wesentlichen
Punkten aufgehoben würde, E.-L. als Staat anzusehen sei.
Hier handelt es sich darum zu entscheiden, wie die Be-
schränkung zu bewerten sei im Verhältnis zu den übrigen Einzel-
staaten und dem Reich. Wir sahen oben, daß für die Einzel-
staaten als Grundrecht das Recht auf Gleichberechtigung, auf
Existenz, solange die übrigen Einzelstaaten bestehen, bestehe,
das zu ihren Ungunsten nicht ohne ihre Zustimmung abgeändert
werden könnte Dieses Recht hat E.-L. nicht. Ein ein-
faches Reichsgesetz würde theoretisch genügen, E.-L. irgend eine
Beschränkung aufzuerlegen, ohne daß es dazu der Zustimmung
der 3 elsaß-lothringischen Stimmen im Bundesrat bedürfte. Dem
Staatscharakter E.-L’s. tut diese Möglichkeit keinen Abbruch,
da, wie schon betont, nur der souveräne Staat nicht derartigen
Beschränkungen unterworfen ist. Die Souveränität ist aber nicht
mehr als Essentiale des Staatsbegriffs aufzufassen. Hieraus er-
gibt sich zunächst die Negative: da E.-L. nicht das Grund-
recht der dem deutschen Reich angehörenden Einzelstaaten:
das Recht auf Existenz und auf gleichgerechte Behandlung hat,
istesnicht im Sinne des heutigen Staatsrechts als Bundes-
staat aufzufassen.
Damit ist aber noch nicht festgestellt, was E.-L. als Be-
standteil des deutschen Reiches ist. Die bisherige rechtliche
Natur war äußerst bestritten®. Während der Ursprung der
zahlreichen Kontroversen in der Verschiedenheit der Prämisse
lag, von der naturgemäß die Beurteilung E.-L’s. ausgehen mußte:
der essentiellen Merkmale eines Staates, war die zweite Ursache
—
” Vgl. $ 1 der Arbeit.
$® Siehe den Status controversiae in meinem Aufsatz a. a. 0. $ 5 und
die dort angegebene Literatur.