Austluß des Mitgliedschaftsrechts, ohne welche niemand Mitglied
sein und ohne die kein Mitglied sein kann. Es fragt sich nur,
welche Tatsache rechtlich bedeutsamer erscheint, um als Symptom
für eine Subsumierung angesehen zu werden.
Ein Maßstab hierfür bietet die Erwägung, daß ein Staat,
der dem deutschen Reiche angehört, sich mit seinem Willen selbst
des Rechtes begeben kann, seine Verfassung zu ändern, ohne
sich dadurch seinen Charakter als Mitglied des Bundes zu be-
rauben. Nicht aber kann auf die Bundesratsstimmen verzichtet
werden, ohne gleichzeitig den Uharakter als coordiniertes Mitglied
zu verlieren. Daraus resultiert, daß die Bundesratsstimmen E.-L’s.
als die bedeutsamere Tatsache anzusehen sind, und E.-L.
somit als Mitglied des Bundes anzusprechen ist.
Freilich liegt in der Beschränkung ein Faktum, das die volle
Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigt. Und doch ist es nicht
richtig, heute noch von einem elsaß-lothringischen Provisorium
zu sprechen. Das beruht auf einer Verkennung von Wesen und
Form. Ein Provisorum ist stets ein interimistischer Zustand und
bezieht sich auf die Form. Nun mag man ja auch an der jetzigen
Form E.-L’s.. dies und jenes auszusetzen finden. Diese Kritik
wird sich bezüglich der Form nur auf Ausgestaltungen nach
parteipolitischen Programmen erstrecken. Darauf kann aber
keine Rücksicht genommen werden bei einer objektiv rechtlichen
Subsumtion. Es genügt festzustellen, daß die Form eine Staats-
form, die möglich ist, darstellt. Eine weitere Ausgestaltung
ist nicht mehr die Entwicklung eines Provisoriums zu einem
Definitivum, sondern die auf andersartiger Auffassung einer Staats-
form beruhende Um gestaltung eines Definitirums. Die Kritik
derjenigen, die sich mit dem neuen Gesetz nicht befreunden können,
wird sich darauf beziehen, daß die Bestimmung des Art.III die
Verfassungsänderung und -ausgestaltung der Landesgesetzgebung
entzieht. Diese Bestimmung jedoch lastet auf der Wesenheit der
heutigen elsaß-lothringischen Staatsform, wie eine Bedingung,