Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

Austluß des Mitgliedschaftsrechts, ohne welche niemand Mitglied 
sein und ohne die kein Mitglied sein kann. Es fragt sich nur, 
welche Tatsache rechtlich bedeutsamer erscheint, um als Symptom 
für eine Subsumierung angesehen zu werden. 
Ein Maßstab hierfür bietet die Erwägung, daß ein Staat, 
der dem deutschen Reiche angehört, sich mit seinem Willen selbst 
des Rechtes begeben kann, seine Verfassung zu ändern, ohne 
sich dadurch seinen Charakter als Mitglied des Bundes zu be- 
rauben. Nicht aber kann auf die Bundesratsstimmen verzichtet 
werden, ohne gleichzeitig den Uharakter als coordiniertes Mitglied 
zu verlieren. Daraus resultiert, daß die Bundesratsstimmen E.-L’s. 
als die bedeutsamere Tatsache anzusehen sind, und E.-L. 
somit als Mitglied des Bundes anzusprechen ist. 
Freilich liegt in der Beschränkung ein Faktum, das die volle 
Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigt. Und doch ist es nicht 
richtig, heute noch von einem elsaß-lothringischen Provisorium 
zu sprechen. Das beruht auf einer Verkennung von Wesen und 
Form. Ein Provisorum ist stets ein interimistischer Zustand und 
bezieht sich auf die Form. Nun mag man ja auch an der jetzigen 
Form E.-L’s.. dies und jenes auszusetzen finden. Diese Kritik 
wird sich bezüglich der Form nur auf Ausgestaltungen nach 
parteipolitischen Programmen erstrecken. Darauf kann aber 
keine Rücksicht genommen werden bei einer objektiv rechtlichen 
Subsumtion. Es genügt festzustellen, daß die Form eine Staats- 
form, die möglich ist, darstellt. Eine weitere Ausgestaltung 
ist nicht mehr die Entwicklung eines Provisoriums zu einem 
Definitivum, sondern die auf andersartiger Auffassung einer Staats- 
form beruhende Um gestaltung eines Definitirums. Die Kritik 
derjenigen, die sich mit dem neuen Gesetz nicht befreunden können, 
wird sich darauf beziehen, daß die Bestimmung des Art.III die 
Verfassungsänderung und -ausgestaltung der Landesgesetzgebung 
entzieht. Diese Bestimmung jedoch lastet auf der Wesenheit der 
heutigen elsaß-lothringischen Staatsform, wie eine Bedingung,
	        
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