Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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und die Aufhebung dieser Bedingung würde, ohne die Form, das 
Aeußere, des staatsrechtlichen Gebildes zu ändern, die Wesen- 
heit im Verhältnis zu den übrigen Einzelstaaten reiner machen. 
Wir haben also heute ein bedingtes Definitivum, nicht ein Pro- 
visorium. 
Auch die Tatsache, daß die Träger der Staatsgewalt in E.-L. 
auch heute noch der Bundesrat ist, vermag in der Auffassung 
E.-L’s. als Einzelstaat keine Aenderung hervorzurufen. Nach 
unseren Ausführungen ist die subjektive Identität des Trägers 
zweier verschiedener Staatsgewalten solange ohne Belang, 
als der objektive Charakter gewahrt bleibt. Da dies der Fall 
ist, so ist in der Identität der Träger zweier verschiedener Staats- 
gewalten eine Personalunion zu sehen. 
(Fortsetzung folgt.)
	        
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