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ten aufweist, als die ihm zugewiesene Vergleichszahl in Höhe
der Hälfte der abgegebenen Stimmzettel (V 4) ist aus folgenden
Gründen gerechtfertigt. Klar ist, daß er dem bestbedachten
Kandidaten der Liste nachstehen muß. Wenn nun dieser einen
Sitz erhält, so kann die Liste erst dann wieder einen zweiten
Sitz erhalten, wenn allen anderen Listen soviele Sitze zugewiesen
sind, daß kein Kandidat mehr vorhanden ist, der mehr als Vt
als Vergleichszahl aufweist; denn solange dies der Fall wäre,
würde die Zuweisung eines zweiten Vertreters an die Liste L,,
die Proportionalität stören.
III. Wir hatten den Fall einer gemeinsamen Kandidatur
zunächst ausgeschieden. Daß bei p’Honprschen Verfahren
meistens '!) gemeinsame Kandidaturen untersagt sind, beruht auf
der Unfähigkeit, bei ihrem Vorhandensein die D’HoNxDTsche
Listenwahl durchzuführen. Dieses äußerliche Auskunftsmittel,
durch das noch dazu etwas sachlich höchst Erwünschtes aus-
geschlossen wird, muß befremden; denn durch gemeinsame Kan-
didaturen werden gerade die Parteigegensätze überbrückt durch
Vereinigung nicht völlig in ihren Grundsätzen übereinstimmender
Wähler auf eine allgemeines Vertrauen genießende Persönlich-
keit. Wie aber läßt sich die gemeinsame Kandidatur durch
Umgestaltung des D’Honptschen Verfahrens ermöglichen?
Die Antwort läßt sich schon aus dem vorangehenden Ab-
schnitt (III) entnehmen. Durch die dort der graduierten Stimm-
gebung gegebene Ausgestaltung waren unter Anwendung der
Eventualstimmgebung für die Kandidaten aller Listen besondere
Beträge, die Vergleichszahlen, berechnet worden. Jetzt benutzen
1 Württembergisches Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906
Art. 34, 28 VI S. 2, 43, Hamburgisches Wahlgesetz zur Bürgerschaft
vom 5. März 1906, & 37 III, 88 VI. (Abgedruckt: Jahrbuch d. öffentl. R.
II 159); Gesetze über die Wahlen in dem Großen Rat von Basel-Stadt
vom 26. Januar 1905, $ 13, 8 4, Genf vom 3. März 1906 und 26. Septbr.
1908. Art. 107, 99; von Schwyz vom 21. April 1907 8 15, 8 611; für
Belgien: Code &lectoral Art. 263, 256.