Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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den Bildes könne man nur durch die Projektion erzielen, würde ihn 
aber nicht gewinnen, wenn man die Bilder in rascher Reihen- 
folge auf dem Film ansehen würde: Daß dies nicht zutreffend 
ist, zeigen schon die sogenannte Wundertrommel, welche ein be- 
liebtes Kinderspielzeug ist, sowie die sogenannten Mutoskope, oder 
Kinetoskope, bei welchen Apparaten durch eine einfache tech- 
nische, Vorrichtung die einzelnen Serienbilder in rascher Reihen- 
folge an dem Auge des Zuschauers vorbeigeführt werden. Trotz- 
dem hier also die Projektion garnicht in Frage kommt, haben 
wir bei diesen Apparaten dennoch vollkommen den Eindruck 
des lebenden Bildes. Die Argumente von ÜOoHN und WERTH 
können also als durchgreifend nicht erachtet werden, und REICHERT 
ist infolgedessen durchaus im Recht, wenn er ihnen gegenüber 
an seiner Theorie festhält.e Recht hat er allerdings doch nicht, 
aber aus anderen Gründen, wie wir weiter unten sehen werden. 
REICHERT ist, soweit ich zu sehen vermag, der einzige, 
der das Reichspreßgesetz auf kinematographische Vorführungen 
für anwendbar hält. Der entgegengesetzten Ansicht sind eine 
ganze Reihe von Schriftstellern, aber mit durchaus voneinander 
abweichender Begründung. 
(ustı?” meint, die Vorführungen eines Phonographen oder 
Kinematographen seien keine Druckschriften, weil sie keinen 
„Körper“ hätten und infolgedessen nicht vervielfältigungsfähig 
seien. Gusti übersieht bei dieser Argumentation, daß zum Be- 
griff einer Druckschrift es nicht erforderlich ist, daß sie verviel- 
fältigungsfähig ist, sondern daß es vollkommen genügt, wenn sie 
selbt eine Vervielfältigung darstellt. Offenbar richtet sich Gusti’s 
Deduktion dagegen, daß die Projektion des Films eine Druck- 
schrift sei. Seine Begründung greift aber nicht durch, da es 
an sich sehr wohl möglich wäre, in dieser Projektion eine Druck- 
" Gustı „Die Grundbegriffe des Preßrechts“ (Abhandlungen des krimi- 
nalistischen Seminars an der Universität Berlin“. N. F. Ba. V. Heft 4, 
Berlin 1909) 8, 88,
	        
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