Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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zwei französische Autoren, welche vor allem die urheberrecht- 
lichen Fragen des Kinematographenrechts behandelt haben, be- 
merkt: „L’oeil du spectateur est trompe par la rapidite du mou- 
vement et ne percoit les solutions de continuite. Le cin&mato- 
graphe est une preuve de plus de l’imperfection de notre sens 
visuel“ 5, Wenn die (zegner dies übersehen oder nicht berück- 
sichtigen, indem sie sich auf den Standpunkt des naiven Zu- 
schauers stellen, davon ausgehen, welchen Eindruck der Zuschauer 
von der Vorführung der Films erhält und diesen Eindruck mit 
demjenigen vergleichen, welchen er bei einer Betrachtung der 
Films haben würde, so könnte man dies Argument vielleicht 
allenfalls gelten lassen, wenn es sich darum handelte, den Cha- 
rakter einer kinematographischen Vorführung festzustellen, um 
die erforderlichen Grundlagen dafür zu gewinnen, im Wege einer 
Gesetzesänderung den Kinematographen wegen seiner theater- 
ähnlichen Wirkung auch dem Theater gleich zu behandeln, trotz- 
dem bei einer kinematographischen Vorführung es sich immer 
nur um Vorführung von Bildern handelt, aber nicht um Vor- 
führung einer Handlung; für unzulässig aber muß ich es un- 
bedingt halten, diese Argumente zu benutzen, um darzutun, daß 
die kinematographische Projektion nicht eine Verbreitung der 
auf dem Film befindlichen Bilder sei, sondern vielmehr etwas 
wesentlich davon verschiedenes, nämlich Schöpfung eines neuen 
belebten Bildes, das zwar vielleicht infolge irgend eines mysti- 
schen Zusammenhanges mit den Bildern des Films in irgend einer 
losen Verbindung stehe, aber doch ihnen gegenüber etwas neues 
Selbständiges bedeute!. Wenn das Oberverwaltungsgericht be- 
merkt, daß die kinematographische Vorführung über das bloße 
Ausstellen ven Bildern hinausgehe, daß sie eine Lustbarkeit sei, 
so ist dagegen zu bemerken, daß es dahingestellt bleiben kann, 
15 MAUGRAS ET GUEGAN „Le cin&matographe devant le droit“ (Paris 
1908) S. 15. 
1# Vgl. meine erwähnte Abhandlung 9. 22 f.
	        
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