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ob sich die kinematographische Vorführung, wie sie in den üb-
lichen Kinematographentheatern zu geschehen pflegt, eine Lust-
barkeit vom Standpunkte des Zuschauers und der Absicht des
Vorführenden aus als eine Lustbarkeit charakterisiert — dies ist
allerdings auch meiner Ansicht nach der Fall —, daß aber
dadurch keineswegs ausgeschlossen wird, daß die kinemato-
graphische Vorführung gleichzeitig, wenn man den technischen
Vorgang von seiner objektiven Seite aus betrachtet, ein Ausstellen
von Bildern im Sinne des Preßgesetzes ist. Nicht recht ersicht-
lich ist es, wie sich WERTH mit der von ihm ganz richtig hervor-
gehobenen Bestimmung der Films zum Verkauf, also zur Ver-
breitung abfindet und weshalb er die Films nicht aus diesem
Grunde als zur Verbreitung bestimmte bildliche Darstellungen im
Sinne des Preßgesetzes auffaßt, wenngleich er in der ferneren
Bestimmung zur Vorführung eine Bestimmung zur Verbreitung
nicht zu erblicken vermag. Wenn WERTH meint, es sei unerheb-
lich, daß die Films nicht selbst ausgestellt würden, sondern nur
ein Lichtbild der auf ihnen enthaltenen Darstellungen vorgeführt
werde, so befindet er sich in einem großen Irrtum, den er hätte
vermeiden können, wenn er sich nicht damit begnügt hätte, zwei
oder drei Kommentare zum Preßgesetz einzusehen, sondern etwas
mehr in die Literatur hineingestiegen wäre. In Wirklichkeit ist
gerade diese von WERTH als „mit Recht unerheblich“ bezeichnete
Frage meines Erachtens der Kernpunkt der preßrechtlichen
Erörterungen über die Zulässigkeit der Kinematographenzensur.
Ich komme nunmehr zur kurzen Darstellung meiner eigenen
Theorie, die leider WERTH entgangen war, sodaß er zu ihr nicht
Stellung zu nehmen vermochte. Die maßgebenden Gesichtspunkte
habe ich in meiner mehrfach schon erwähnten Abhandlung fol-
gendermaßen charakterisiert: „Will man das Problem lösen, so
muß man meines Erachtens davon ausgehen, was der Zuschauer
tatsächlich sieht, und nicht davon, was er zu sehen glaubt. Dem
Auge des Zuschauers bieten sich nun dar die mit dem Gedanken-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIIL. 1. 9