Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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scheidung der berühmten Kontroverse des Reichspreßgesetzes an, 
ob es zur: Verbreitung einer Druckschrift erforderlich sei, dab 
Dritte den Gedankeninhalt der Druckschrift aus unmittelbarer 
Einsichtnahme in diese entnehmen können, oder ob es genügt, 
wenn der Gedankeninhalt, welcher ja allerdings das Wesentliche 
einer Druckschrift ist, weiter kundgetan wird. Diese Streitfrage 
habe ich in meiner erwähnten Abhandlung auf das ausführlichste 
erörtert ., Unter eingehender Begründung, mit vielfach neuen 
Argumenten, habe ich mich der herrschenden Ansicht ange- 
schlossen, daß Verbreitung einer Druckschrift im Sinne des 
Reichspreßgesetzes nur diejenige Tätigkeit sei, welche eine Druck- 
schrift dem Publikum zur unmittelbaren Kenntnisnahme ihres 
Inhalts zugänglich mache. Auf die Einzelheiten der Begründung 
will ich an dieser Stelle nicht nochmals näher eingehen. Nur 
das möchte ich noch bemerken, daß die Vorführung eines Films 
im Kinematographentheater dem Vorlesen einer Druckschrift nur 
analog ist, nicht völlig gleich ; beide unterscheiden sich nämlich 
dadurch, daß zwar bei der Vorführung eines Films absolute Ge- 
währ dafür gegeben ist, daß alles das, was auf dem Film steht, 
aber auch nichts weiter als das dem Zuschauer zum Bewußtsein 
gebracht wird, während beim Vorlesen einer Druckschrift keinerlei 
Gewähr dafür gegeben ist, daß dasjenige, was der Zuschauer 
hört auch mit dem, was in der Druckschrift steht, vollkommen 
identisch ist, da es nicht nur möglich ist, daß der Vorlesende 
absichtlich Aenderungen des Inhalts vornimmt, sondern da man 
auch mit unbewußten Fehlern durch Versprechen des Vorlesen- 
den rechnen muß. Entscheidendes Gewicht kann man freilich 
meines Erachtens auf diesen Umstand nicht legen, da ich es 
nach den Bestimmungen des Reichspreßgesetzes für durchaus er- 
forderlich halte, daß die Druckschrift selber dem Publikum zu- 
gänglich ist. 
Nicht uninteressant wird es sein, sich klar zu machen, welche 
1 Vgl. meine Abhandlung S. 23 #. x 
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