Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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matographischen Vorführungen, außerordentlich bedauerlich sein, 
da kein Zweifel darüber obwalten kann, daß die Zensur sich 
bisher als die beste Waffe im Kampf gegen die Schundfilms er- 
wiesen hat. Man würde infolgedessen aufs schleunigste durch 
ein Reichsgesetz dafür Sorge zu tragen haben, daß die Zensur 
ermöglicht würde. 
Sämtliche anderen Autoren halten ja die Filmzensur für 
zulässig, wenigstens soweit das Reichspreßgesetz in Frage kommt. 
Den Lichtbildern und dem Mutoskop gegenüber aber müssen sie 
eine verschiedene Stellung einnehmen. 
Gustı, welcher die Möglichkeit verneint, daß die Projektion 
selbst als Druckschrift in Frage kommen könne, wird aus dem 
gleichen Grunde auch die Lichtbilder als dem Reichspreßgesetz 
nicht unterliegend bezeichnen, wogegen er die Bilder eines Muto- 
skops als Druckschriften wird bezeichnen müssen, wenigstens ver- 
mag sein der kinematographischen Vorführung gegenüber ge- 
brauchtes Argument hier nicht durchzudringen. 
Das Oberverwaltungsgericht, CoHn, WERTH u. SCHMID, welche 
den Eindruck des Zuschauers als maßgebendes Kriterium betrach- 
ten, müssen konsequenterweise das Mutoskop ebenso behandeln wie 
den Kinematographen, dagegen die Vorführung von gewöhnlichen 
Lichtbildern als Verbreitung von Druckschriften auffassen und 
demgemäß hier eine Zensur für unzulässig erklären. 
Nach meiner Ansicht endlich unterliegt umgekehrt außer 
dem Film auch das Lichtbild der Zensur, nicht dagegen die im 
Mutoskop vorgeführten Bilder. 
Diese praktischen Konsequenzen sind von nicht geringer 
Bedeutung, selbst wenn man von der Ansicht REICHERTS, daß 
eine Zensur weder beim Kinematographen noch beim Lichtbild 
noch beim Mutoskop zulässig sei, absieht. 
Die Hauptsache ist freilich, daß man die kinematographischen 
Films einer Zensur unterwerfen kann, denn weder Lichtbilder 
noch Mutoskope kommen an Verbreitung dem Kinematographen
	        
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