— 133 —
matographischen Vorführungen, außerordentlich bedauerlich sein,
da kein Zweifel darüber obwalten kann, daß die Zensur sich
bisher als die beste Waffe im Kampf gegen die Schundfilms er-
wiesen hat. Man würde infolgedessen aufs schleunigste durch
ein Reichsgesetz dafür Sorge zu tragen haben, daß die Zensur
ermöglicht würde.
Sämtliche anderen Autoren halten ja die Filmzensur für
zulässig, wenigstens soweit das Reichspreßgesetz in Frage kommt.
Den Lichtbildern und dem Mutoskop gegenüber aber müssen sie
eine verschiedene Stellung einnehmen.
Gustı, welcher die Möglichkeit verneint, daß die Projektion
selbst als Druckschrift in Frage kommen könne, wird aus dem
gleichen Grunde auch die Lichtbilder als dem Reichspreßgesetz
nicht unterliegend bezeichnen, wogegen er die Bilder eines Muto-
skops als Druckschriften wird bezeichnen müssen, wenigstens ver-
mag sein der kinematographischen Vorführung gegenüber ge-
brauchtes Argument hier nicht durchzudringen.
Das Oberverwaltungsgericht, CoHn, WERTH u. SCHMID, welche
den Eindruck des Zuschauers als maßgebendes Kriterium betrach-
ten, müssen konsequenterweise das Mutoskop ebenso behandeln wie
den Kinematographen, dagegen die Vorführung von gewöhnlichen
Lichtbildern als Verbreitung von Druckschriften auffassen und
demgemäß hier eine Zensur für unzulässig erklären.
Nach meiner Ansicht endlich unterliegt umgekehrt außer
dem Film auch das Lichtbild der Zensur, nicht dagegen die im
Mutoskop vorgeführten Bilder.
Diese praktischen Konsequenzen sind von nicht geringer
Bedeutung, selbst wenn man von der Ansicht REICHERTS, daß
eine Zensur weder beim Kinematographen noch beim Lichtbild
noch beim Mutoskop zulässig sei, absieht.
Die Hauptsache ist freilich, daß man die kinematographischen
Films einer Zensur unterwerfen kann, denn weder Lichtbilder
noch Mutoskope kommen an Verbreitung dem Kinematographen