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es bei diesen Vorstellungen zwar möglich sein, die Films einer
Präventivzensur zu unterwerfen, nicht dagegen die stehenden
Lichtbilder. Solange solche Vorstellungen nur von Kreisen ge-
geben werden, welchen die Hebung der Kinematographie am
Herzen liegt, welche die Schundfilms bekämpfen und danach
streben, den Kinematographen, diese Wundergabe der modernen
Technik, zu dem zu machen, was er sein sollte, nämlich zu einem
Mittel der Belehrung und einwandfreier Unterhaltung, wird man
allerdings sich mit diesem Zustand zufrieden geben können; etwas
anderes aber ist es, wenn auch die gewöhnlichen Kinemato-
graphentheater, deren Inhaber meistens nicht ethische Interessen
verfolgen, sondern den Geschäftsstandpunkt über alles stellen,
dazu übergehen, derartige kombinierte Vorstellungen zu geben;
dann wird man es bedauern müssen, daß der Polizei nicht auch
die Befugnis zusteht, die hierbei zur Verwendung kommenden
stehenden Lichtbilder einer Zensur zu unterziehen.
Noch ein drittes Moment ist zu berücksichtigen, das schon
heute von unmittelbarer Bedeutung ist. Schon heute nämlich
findet bei den üblichen Kinematographenvorstellungen eine ge-
wisse Verbindung von gewöhnlichen stehenden Lichtbildern und
von lebenden Bildern statt. So heißt es beispielsweise in den
Polizeiverordnungen von Berlin, Danzig und Düsseldorf, daß die
Vorführung kinematographischer Bilder ohne Titel unzulässig sei,
daß der den deutlich erkennbaren Titel enthaltende Streifen mit
dem übrigen Filmsstreifen verbunden sein müsse und daß Titel
sowie etwaige Untertitel nicht geändert werden dürften. Diese
Titel und Untertitel werden natürlich auch mit projiziert, selbst-
verständlich nicht in der Form des lebenden Bildes, sondern als
einfaches Lichtbild. Hierzu bemerkt nun WERTH folgendes:
„Ob nun allerdings eine solche Bestimmung haltbar ist, erscheint
mir doch fraglich, und zwar mit Rücksicht auf das Preßgesetz.
Der Zweck derselben ist nach dem ganzen Zusammenhang offen-
bar der, daß die Polizeibehörde auch den Titel auf seine Unbe-