Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 136 — 
denklichkeit hin prüfen will, damit er nicht in solcher Form, sei 
es auf der Projektionsfläche, im Programm oder auf einer Re- 
klametafel veröffentlicht wird, die anstößig erscheinen könnte. 
Wird der Titel dem Serienbilde von dem Fabrikanten gegeben, 
was die Regel ist, so ist er wie der Film ein Preßerzeugnis. 
Wenn nun auch das Preßgesetz auf den Film deshalb keine An- 
wendung findet, weil seine Vorführung kein Verbreiten im Sinne 
des Preßgesetzes ist, so trifft das Gegenteil für den Titel des 
Bildes zu, der hinsichtlich dieser Frage trotz der Verbindung 
mit dem Film m. E. selbständig zu behandeln ist. Ist er näm- 
lich, wie dies gewöhnlich geschieht, in einer Form hergestellt, 
die ihn zur Vorführung als Einleitung des kinematographischen 
Bildes geeignet macht, so wird durch eine Nichtgenehmigung des 
Titels diese Art der Verbreitung gehindert, durch die doch 
zweifellos dem $& 3 des Preßgesetzes genügt wird. Ist er nur 
gedruckt, so wird seine Verbreitung in gedruckter Form im 
Programm gehindert, also wieder die 8$ 1 und 3 des Preßge- 
setzes verletzt. Es führt also dies Verfahren in den weitaus 
meisten Fällen nicht zum Ziel. Praktisch wird der Fall aller- 
dings ja durchweg so liegen, daß dem anstößigen Titel auch ein 
anstößiges Bild entspricht, und diesem dann die Vorführungs- 
genehmigung mit dem Hinweis auf seine Bedenklichkeit, die ins- 
besondere auch schon durch den Titel dargetan werde, versagt 
werden. Es sind aber auch Fälle nicht unwahrscheinlich, in 
denen einem an sich harmlosen Bilde ein anstößiger Titel ge- 
geben wird, um seine Zugkraft zu erhöhen. Hier werden die 
oben erwähnten Bestimmungen der Verordnungen versagen“ ?°, 
Diesen Ausführungen kann nur zum Teil zugestimmt werden. 
Darin, daß die Zensur der Titel als gegen das Preßgesetz ver- 
stoßend, unzulässig sei, muß man WERTH vom Standpunkte der 
herrschenden Meinung aus beipflichten; daß WERTH auf diese 
Konsequenz der Anschauung des Oberverwaltungsgerichts auf- 
2° WERTH a. a. O. 8. 40 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.