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denklichkeit hin prüfen will, damit er nicht in solcher Form, sei
es auf der Projektionsfläche, im Programm oder auf einer Re-
klametafel veröffentlicht wird, die anstößig erscheinen könnte.
Wird der Titel dem Serienbilde von dem Fabrikanten gegeben,
was die Regel ist, so ist er wie der Film ein Preßerzeugnis.
Wenn nun auch das Preßgesetz auf den Film deshalb keine An-
wendung findet, weil seine Vorführung kein Verbreiten im Sinne
des Preßgesetzes ist, so trifft das Gegenteil für den Titel des
Bildes zu, der hinsichtlich dieser Frage trotz der Verbindung
mit dem Film m. E. selbständig zu behandeln ist. Ist er näm-
lich, wie dies gewöhnlich geschieht, in einer Form hergestellt,
die ihn zur Vorführung als Einleitung des kinematographischen
Bildes geeignet macht, so wird durch eine Nichtgenehmigung des
Titels diese Art der Verbreitung gehindert, durch die doch
zweifellos dem $& 3 des Preßgesetzes genügt wird. Ist er nur
gedruckt, so wird seine Verbreitung in gedruckter Form im
Programm gehindert, also wieder die 8$ 1 und 3 des Preßge-
setzes verletzt. Es führt also dies Verfahren in den weitaus
meisten Fällen nicht zum Ziel. Praktisch wird der Fall aller-
dings ja durchweg so liegen, daß dem anstößigen Titel auch ein
anstößiges Bild entspricht, und diesem dann die Vorführungs-
genehmigung mit dem Hinweis auf seine Bedenklichkeit, die ins-
besondere auch schon durch den Titel dargetan werde, versagt
werden. Es sind aber auch Fälle nicht unwahrscheinlich, in
denen einem an sich harmlosen Bilde ein anstößiger Titel ge-
geben wird, um seine Zugkraft zu erhöhen. Hier werden die
oben erwähnten Bestimmungen der Verordnungen versagen“ ?°,
Diesen Ausführungen kann nur zum Teil zugestimmt werden.
Darin, daß die Zensur der Titel als gegen das Preßgesetz ver-
stoßend, unzulässig sei, muß man WERTH vom Standpunkte der
herrschenden Meinung aus beipflichten; daß WERTH auf diese
Konsequenz der Anschauung des Oberverwaltungsgerichts auf-
2° WERTH a. a. O. 8. 40 f.