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merksam gemacht hat, ist sehr verdienstlich. Wenn man aber
davon ausgeht, daß die Titelzensur nicht zulässig ist, so müßte
man konsequenterweise auch die genannten Bestimmungen der
Berliner, Danziger und Düsseldorfer Polizeiverordnungen über
den Titel für unzulässig erklären, denn durch diese Bestimmungen
würde bewirkt, daß auch der Titel der vorherigen Einsichtnahme
durch die Polizeibehörde unterliegt, wenngleich er von ihrer Ge-
nehmigung nicht abhängig wäre. Auch schon die Verpflichtung,
die Titel vor der öffentlichen Vorführung zusammen mit den
Films zur Einsicht einzureichen, müßte meines Erachtens als eine
unzulässige Beschränkung der Preßfreiheit betrachtet werden,
so daß sie vom Standpunkte der herrschenden Meinung aus als
zulässig nicht gelten kann. Infolgedessen könnte die Polizeibe-
hörde gar nicht dazu kommen, wie WERTH annimmt, ein an-
stößiges Bild mit dem Hinweis auf die Bedenklichkeit, „die ins-
besondere auch schon durch den Titel dargetan werde“, zu ver-
bieten. Uebrigens befindet sich WERTH sicherlich im Irrtum,
wenn er von der Ansicht ausgeht, daß die erwähnten Bestim-
mungen der Polizeiverordnungen über die Titelzensur erlassen
worden seien, um den Titel auf seine Bedenklichkeit hin zu
prüfen. Richtig ist es freilich, daß einem anstößigen Bild viel-
fach auch ein anstößiger Titel entsprechen wird und daß anderer-
seits, um ein harmloses Bild möglichst zugkräftig zu machen,
gewissenlose Fabrikanten dem Bild einen pikanten oder sonstwie
anstößigen Titel geben werden. Doch sind das immerhin Aus-
nahmefälle.e Für die anstößigen Schundfilms, denen auch ein
anstößiger Titel entspricht, bedürfte es außerdem von diesem
Gesichtspunkt aus keiner Bestimmung über Titelzensur, da der
Titel ja schon durch das Verbot der Vorführung des Bildes mit-
getroffen wird. Jene Bestimmung scheint mir vielmehr lediglich
oder doch wenigstens hauptsächlich um deswillen in die Polizeiver-
ordnungen — und zwar sehr zweckmäßigerweise — aufgenommen
worden zu sein, um die Kontrolle besser ausüben zu können, da