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es sonst fast zu den Unmöglichkeiten gehören würde, bei einer
Kontrolle festzustellen, ob die vorgeführten Films auch sämtlich
polizeilich genehmigt sind. Wenigstens wäre dies für einen Dritten,
der während der Vorstellung im Zuschauerraum sich befindet,
kaum möglich, wohingegen vielleicht ein Polizeibeamter, der in
den Vorführungsraum hineingehen würde, sich vielleicht durch
den Augenschein unter Vergleichung der Fabrikmarke u. s. w.
von der Identität des vorgeführten mit dem genehmigten Film
überzeugen könnte; doch würde auch dies natürlich viel zu um-
ständlich sein. Die Bestimmung über die Titelzensur schafft also
eine außerordentliche Erleichterung der Kontrolle und dürfte
auch aus diesem Grunde in die Polizeiverordnungen aufgenommen
worden sein. Da allerdings Polizeiverordnungen, welche nur die
Erleichterung der polizeilichen Kontrolle bezwecken, bekanntlich
nicht statthaft sind, könnte es sehr zweifelhaft sein, ob eine der-
artige Bestimmung selbst dann zu Recht bestehen würde, wenn
man sich der herrschenden Meinung bezüglich der Auslegung
des Reichspreßgesetzes nicht anschließt. Doch könnte die Poli-
zeibehörde dann vielleicht immer noch den von WERTH heran-
gezogenen Gesichtspunkt betonen und auf diese Weise die Un-
gültigkeit jener Bestimmung verhindern. Davon abgesehen sind
die Fabrikanten in ihrem eigenen Interesse gezwungen, jeden
Film mit einem Titel zu versehen, um den Filmsverleihern und
den Kinematographentheaterbesitzern die richtige Auswahl der
Films zu ermöglichen. Das ändert natürlich nichts an der Tat-
sache, daß die Titelzensur nach der herrschenden Ansicht als
unzulässig gelten muß.
Außer den Titeln kommen aber auch noch andere Licht-
bilder schon heutigen Tages auf vielen Lichtbildern vor, nament-
lich auf sogenannten Dramen. Ich denke da an die Briefe oder
an sonstige den Text erläuternde Bemerkungen, welche des besseren
Verständnisses der Situation wegen in die Bilder eingeschoben
werden, um den Zuschauer auf das, was er auf dem nächsten