Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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es sonst fast zu den Unmöglichkeiten gehören würde, bei einer 
Kontrolle festzustellen, ob die vorgeführten Films auch sämtlich 
polizeilich genehmigt sind. Wenigstens wäre dies für einen Dritten, 
der während der Vorstellung im Zuschauerraum sich befindet, 
kaum möglich, wohingegen vielleicht ein Polizeibeamter, der in 
den Vorführungsraum hineingehen würde, sich vielleicht durch 
den Augenschein unter Vergleichung der Fabrikmarke u. s. w. 
von der Identität des vorgeführten mit dem genehmigten Film 
überzeugen könnte; doch würde auch dies natürlich viel zu um- 
ständlich sein. Die Bestimmung über die Titelzensur schafft also 
eine außerordentliche Erleichterung der Kontrolle und dürfte 
auch aus diesem Grunde in die Polizeiverordnungen aufgenommen 
worden sein. Da allerdings Polizeiverordnungen, welche nur die 
Erleichterung der polizeilichen Kontrolle bezwecken, bekanntlich 
nicht statthaft sind, könnte es sehr zweifelhaft sein, ob eine der- 
artige Bestimmung selbst dann zu Recht bestehen würde, wenn 
man sich der herrschenden Meinung bezüglich der Auslegung 
des Reichspreßgesetzes nicht anschließt. Doch könnte die Poli- 
zeibehörde dann vielleicht immer noch den von WERTH heran- 
gezogenen Gesichtspunkt betonen und auf diese Weise die Un- 
gültigkeit jener Bestimmung verhindern. Davon abgesehen sind 
die Fabrikanten in ihrem eigenen Interesse gezwungen, jeden 
Film mit einem Titel zu versehen, um den Filmsverleihern und 
den Kinematographentheaterbesitzern die richtige Auswahl der 
Films zu ermöglichen. Das ändert natürlich nichts an der Tat- 
sache, daß die Titelzensur nach der herrschenden Ansicht als 
unzulässig gelten muß. 
Außer den Titeln kommen aber auch noch andere Licht- 
bilder schon heutigen Tages auf vielen Lichtbildern vor, nament- 
lich auf sogenannten Dramen. Ich denke da an die Briefe oder 
an sonstige den Text erläuternde Bemerkungen, welche des besseren 
Verständnisses der Situation wegen in die Bilder eingeschoben 
werden, um den Zuschauer auf das, was er auf dem nächsten
	        
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