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graphenzensur durch ein Reichsgesetz zu regeln, und zwar in dem
Sinne, daß auch die Zensur der stehenden Lichtbilder, also auch
der Titel und der Zwischentexte, ermöglicht wird. Auch von
meinem Standpunkt aus wäre eine reichsgesetzliche Regelung der
Frage wünschenswert, schon um die Unstimmigkeiten der ver-
schiedenen Theorien durch den Machtspruch des Gesetzgebers
autoritativ zu beseitigen. Es dürfte sich empfehlen, bei dieser
Regelung der Frage auch die Mutoskope einer Zensur zu unter-
werfen. Daß auch noch aus verschiedenen anderen gewichtigen
Gründen die reichsgesetzliche Regelung der Filmzensur außer-
ordentlich erwünscht wäre, mag nur nebenbei bemerkt werden ’?!,
An dieser Stelle, wo es sich wesentlich um dogmatische Erör-
terungen handelt, mag das Vorgebrachte genügen, um darzutun,
daß die Frage der Filmzensur der reichsgesetzlichen Regelung
bedürftig ist.
oa Aufs ausführlichste habe ich diese Frage in dem achten Kapitel
meines erwähnten Buches über die Schundfilms gehandelt, in welchem ich
die wünschenswerten Reformen, welche ich dem gegenwärtigen Rechtszu-
stand gegenüber für wünschenswert erachte, erörtert habe.
?2 Nachträglich habe ich in meinem größten Erstaunen an den Akten
des Berliner Polizeipräsidiums, die mir mit größtem Entgegenkommen zu-
gänglich gemacht sind, festgestellt, daß meine Theorie über Filmzensur und
Preßgesetz von dem Bezirksausschuß zu Berlin in dem Prozeß, welchen
später die grundlegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gezeitigt
hat, bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist. Hierüber und
über weitere Ausführungen von WERTH, die in „Der Kinematograph‘ er-
schienen sind bezw. in dem „Preußischen Verwaltungsblatt“ veröffentlicht
werden sollen, werde ich in einer weiteren Abhandlung handeln, die ver-
mutlich in einem von mir herauszugebenen „Archiv fur Kinematographen-
recht“ erscheinen dürfte.