— 4l —
Literatur.
Dr. Georg Eger, Geheimer Regierungsrat, Kommentar zu dem Reichs-
gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom
3. Mai 1909. Nebst einem Anhange, enthaltend sämtliche Ausfüh-
rungsverordnungen und Erlasse des Reichs und Preußens, sowie das
internationale Abkommen und die Ausführungsbestimmungen über den
internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Aus „Sammlung von
Handkommentaren deutscher Reichsgesetze“. Stuttgart und Leipzig.
Deutsche Verlagsanstalt. 1911. 654 8.
Das Kraftfahrzeug hat sich gegen bedeutende Antipathien durchgesetzt,
wie das in einer Zeit, die unter dem Zeichen des Verkehrs steht, von je-
dem Fortbewegungsmittel, das nur irgend einen Vorzug hat, zu erwarten
ist. Die Nachteile auszugleichen, ist die „Aufgabe des Gesetzgebers“. Und
was weder Technik noch Recht auszugleichen vermögen, das hat man dann
hinzunehmen, weil man eben unter dem Zeichen des Verkehrs steht. So
mußte mit dem Kraftfahrzeug und der elektrischen Straßenbahn, beide zu-
sammengenommen, die Verschimpfierung des Straßenbildes aller großen und
mittleren Städte hingenommen werden und so mußten Wagenfahrt und
Spaziergang von den größeren Straßen auf dem Lande zum Teil sich ganz
verdrängen, zum Teil wenigstens die Freude und den Genuß der unge-
störten Fortbewegung erheblich beschränken lassen. Es ist „auf der Straße“
unter diesem Zeichen in 10 Jahren mindestens sehr viel scheußlicher ge-
worden. Den Ausgleich dafür hat Jedermann in der Verkehrsförderung zu
suchen. Es ist hier gewiß nicht der Ort zu unzeitgemäßen Betrachtungen
über die entstellenden und gesundheitschädlichen Wirkungen des Auto oder
gar über das ganze Unwesen zeitgemäßer Gehirnerschütterungen,
Was der Gesetzgeber für die Hauptsache hielt, eine allgemeine Ver-
kehrsordnung für den Kraftfahrzeugverkehr und ein besonderes Haft-
pflichtrecht, das hat er nach schweren Kämpfen mit dem RG. vom 3. Mai
1909 geleistet. Der Deutsche Kraftfahrzeugverkehr bewegt sich also jetzt
im Rahmen seines besonderen Rechtes und damit ist er olıne Zweifel über