Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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eine peinliche Zeit der Rechtsunsicherheit hinaus gerückt. Wer nunmehr 
die vorgeschriebene Erlaubnis hat, um solches Fortbewegungsmittel zu hal- 
ten, die angeordneten Entschädigungen für Tötungen, Personen- und Sach- 
verletzungen leistet und die etwaigen Strafen verbüßt, der hat sich weiter 
keine Vorwürfe mehr zu machen oder machen zu lassen. Das Auto ist da- 
mit in der öffentlichen Meinung und im Rechtsleben sozusagen salonfähig 
geworden. Es handelt sich also nur noch um die „Durchführung“, d. i. um 
eine allen berechtigten Interessen und Ansprüchen gerecht werdende prak- 
tische Anwendung des Gesetzes. Das beste Hilfsmittel dafür ist ein guter 
Kommentar. Der Name G. EGER genügt, um die Erwartung zu recht- 
fertigen, daß das vorliegende Buch ein guter Kommentar sei. EGER hat 
den Erlaß der wichtigsten Ausführungsbestimmungen abgewartet und seine 
sehr eingehenden, ja zumeist erschöpfenden Anmerkungen durch eine ge- 
schickte, gründliche und umfassende Verwertung der Praxis und Theorie 
des Haftpflichtgesetzes im Werte über alle bisherigen Arbeiten dieses 
Rechtsgebietes erhoben. 
Zunächst einige Worte über Inhalt und Anlage des Werkes. Eine kurze 
Einleitung (S. VIII bis XXXI) orientiert über den Hauptinhalt des Gesetzes, 
seine Bedeutung als lex specialis, das Verhältnis der polizeirechtlichen Nor- 
men des 1. und 3. Abschnittes zu den die „Wurzeln der gesamten gesetz- 
lichen Regelung des Automobilverkekrswesens“ bildenden Bestimmungen 
über die Haftpflicht, welche den 2. Abschnitt füllen; es wird die Dring- 
lichkeit des Gesetzes durch die steigenden Zahlen der Unfallstatistik be- 
leuchtet; dann werden Gefährdungsprinzip und Verschuldungsprinzip bei der 
Haftung gegen einander abgewogen; es wird der dem Gesetzgebungswerke 
vorausgehende und dasselbe begleitende literarische Waffengang geschil- 
dert, der Resolutionen des Juristentages von 1903, auf welchem EGEr selbst 
das Referat erstattete, gedacht; die beiden Entwürfe der Reichsregierung 
von 1906 und 1908 werden erörtert und dabei wird die von EsERr nicht 
gebilligte Abschwenkung der Regierung vom Gefährdungsprinzip zum Ver- 
schuldungsprinzip besonders beleuchtet, zuletzt dann unter Berücksich- 
tigung der Kommissionsverhandlungen. das Zustandekommen des Gesetzes 
geschildert. 
EGER ist ein entschiedener Anhänger des Gefährdungsprinzips des 
Haftpflichtgesetzes und gibt nicht zu, daß hinreichende Gründe bestehen, 
dasselbe nicht auch beim Kraftfahrzeugverkehr anzuwenden. Er trat zur Siche- 
rung der Haftung für die genossenschaftliche Haftung ein. Hinter ihm stand 
die Meinung der meisten Juristen und man kann wohlsagen auch die öffent- 
liche Meinung. Daß diese schließlich im Gesetze unterlag, mochte dem 
Verfasser des Kommentars einen inneren Kampf kosten. Um so mehr ist 
es anzuerkennen, daß seine Erläuterungen der auf dem Verschuldungs- 
prinzip aufgebauten Normen des Gesetzes an keiner Stelle die Objektivität 
und Schärfe des Juristen vermissen lassen.
	        
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