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dans la fixation des depenses* (S. 1—45) in erschöpfender, durch genaue
Kenntnis der wichtigsten Verfassungen ausgezeichneter Darstellung, welche
Schranken den verschiedenen Parlamenten bei der Feststellung der Ausgaben
gezogen sind. Im Gegensatz zum Bundesstaat gilt im Einheitsstaat die
Regel von der grundsätzlichen Unabhängigkeit der Kammern bei der
Feststellung der Ausgaben. Grenzen finden sich aber in juristischer wie
in politischer Hinsicht. In ersterer gilt insbesondere der Satz, daß die so-
genannten „unkündbaren® Renten, die dauernden Pensionen und Tribute an
andere Staaten nie auf die Ewigkeit abgestellt werden dürfen, sondern daß,
wie bei den Anleihen nach gewisser Zeit die Konversionsmöglichkeit be-
steht, so auch Pensionen und Tribute nur auf Zeit zulässig sind, bei letz-
teren mit gewissen durch die Politik bedingten Modifikationen. Weitere
Beschränkungen ergeben sich aus politischen Gründen und äußern sich
teils in Bestimmungen einer Reihe von Verfassungen, die expressis ver-
bis der Freiheit der Parlamente Grenzen setzen, teils in solchen, die nur
de facto den Kammern die Möglichkeit nehmen, neue Ausgaben zu be-
schließen. Zu letzteren Bestimmungen rechnet JEZE insbesondere die in
Frankreich und z. T. auch in England fehlende, im deutschen Reich, und
insbesondere dessen Einzelstaaten dafür umso häufigere Vorschrift, daß
einmal bewilligte Ausgaben fort erhoben werden dürfen ; die ersteren teilt
er in drei Kategorien:
I. Bestimmungen der Grundgesetze, durch die essentielle Staatsämter von
der Abhängigkeit der Kammern befreit werden sollen, insbesondere durch
Feststellung der für diese Aemter notwendigen Kredite auf die Amtszeit der
betr. Persönlichkeit oder wenigstens auf eine größere Zeitdauer (So die Be-
stimmungen der russischen Verfassung Art. 77, wonach für die Ausgaben des
kaiserl. Haushalts ein für allemal das Budget von 1906 maßgebend sein soll),
Il. Sätze, die den Staatsschatz gegen verschwenderische Gelüste der
Kammern sichern sollen, und die sich insbesondere in den Verfassungen
der vereinigten Staaten von Nord-Amerika finden,
III. Normen, die eine Intervention der Kammern in Angelegenheiten
verbindern sollen, die einer staatsfreien Sphäre angehören (man denke an
Subventionen an Kirchen in Staaten, in denen Kirche und Staat getrennt
nebeneinander bestehen).
Weiter bedeutet eine indirekte Schranke z. B. das Erfordernis er-
höhter Majorität, ferner das insbesondere in den Vereinigten Staaten von
Nordamerika und besonders in der Schweiz: häufige Referendum.
Besondere Einschränkungen ergeben sich schließlich aus der Eigenart
des Bundesstaäts., Hierher gehören einmal solche, in allen Bundesstaaten
vorkommende Bestimmungen, die — man denke an das deutsche Konsular-
wesen — Aufgaben lediglich des Zentralstaats ordnen und daher nur dessen
Budget zur Last fallen, sodann solche, die sich aus der Beitragspflicht der
Einzelstaaten zu den Ausgaben des Bundesstaates ergeben. Das typische