Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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er zutreffend ausführt, an dem Mangel des obligatorischen Prinzips und der 
unklaren Formulierung des Art. 38 der Konvention von 1907 krankt: denn 
die dort statuierte Einschränkung der dem Gerichtshof zu unterscheiden- 
den Fragen auf solche juristischer Natur fordert — das weist der Ver- 
fasser an einer Reihe von Beispielen nach — zunächst eine regelmäßig 
sehr schwierige Voruntersuchung in der Richtung, ob die betr. Frage, ju- 
ristischer oder nicht vielmehr politischer Natur sei, womit stets die Gefahr 
einer Beeinflussung der Rechtsentscheidung durch politische Erwägungen 
als gegeben erscheine. Demgemäß fordert Currtıus die Schaffung eines 
ständigen Kassationshofs (cour regularisatrice, S. 31); denn wie er mit 
Recht betont, „la cour regularisatrice ne statuera pas sur le droit des par- 
ties, elle statuera sur le droit objectif; les sujets de droit disparaissent, 
mais les rapports de droit demeurent.“ 
Gleichfalls mit dem Haager Gerichtshof in seiner Funktion als Revi- 
sionsinstanz beschäftigt sich Nys „la revision de la sentence arbitrale“ 
(S. 595—641). Nach eingehender Darstellung der Entwicklung des Schieds- 
gerichts im Privatrecht seit den Zeiten der Römer und Aufzählung der 
Fälle, in denen ein schiedsgerichtlicher Spruch der Anfechtung dort unter- 
liegt, gelangt er, an der Hand der völkerrechtlichen Literatur, insbeson- 
dere auf Grund des Gutachtens LEVIn GOLDSCHMIDTs und der 1874 ge- 
faßten Beschlüsse des Institut de droit international theoretisch zu 
der Forderung einer Revisionsinstanz gegenüber schiedsgerichtlichen, mit 
einem Mangel behafteten Entscheidungen, wie sie praktisch in Art. 83 
der I. Konvention von 1907 teilweise verwirklicht ist. Als solche Mängel 
erscheinen ihm dolus, error essentialis, Bestechung und Amtsüberschreitung 
des Schiedsgerichts. Eingehend behandelt er sodann noch den Schieds- 
spruch des Haager Gerichtshofs vom 25. Oktober 1910, der als Revisions- 
instanz in einem Streitfall zwischen den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika und Venezuela den Spruch des Oberschiedsrichters wegen Amts- 
überschreitung und error essentialis kassiert hat. Unter der Ueberschrift 
„la veritable mission de la science du droit international pour donner 
& la societ& internationale son organisation juridique* (8. 169—179) 
tritt der bekannte italienische Völkerrechtslehrer PAsQUALE FIORE für eine 
„rationellere* Organisation der Staatengesellschaft ein, deren bisheriges 
Fehlen er zu gutem Teil darin erblickt, daß die Publizisten die einzige 
Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft in der Aufstellung von Regeln 
zwecks Fixierung der Rechte und Pflichten der Staaten erblickten 
und dabei vergessen, daß in der großen Staatengesellschaft der magna 
civitas, auch die Rechte und Pflichten der Individuen und nicht- 
staatlichen Kollektivpersonen, insbesondere der Kirchen, durch das Völker- 
recht mitbestimmt würden. In längerer Ausführung sucht er sodann 
von ihm schon oft proklamierten und wohl ebenso oft schon von der der 
überwältigenden Mehrheit der Völkerrechtslehrer abgelebnten Satz zu ver-
	        
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