Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

—- 66 — 
Ein Geschlecht ragt vor allen hervor, es ist durch besonders 
glänzende Heldentaten hinausgewachsen über die Stufe der 
Adelsgeschlechter, nicht immer ohne Rivalität, wie ja bei den 
Goten die Amaler und die Balthen um die Krone ringen und 
schließlich zur Spaltung des Volkes führen; aus dem obsiegen- 
den nimmt man das ständige Volkshaupt; aber dieser König hat 
nicht mehr Rechte als die principes, er hat wie diese die An- 
führung im Kriege und die Sorge für Rechtspflege, aber kein 
Gesetzgebungsrecht: dieses gehört der Liandsgemeinde“. Wie 
souverän aber diese Landsgemeinde waltete und schaltete, drückt 
HEUSLER noch besonders mit den Worten aus: „Das Volk in 
seiner Gesamtheit ist zu allen Zeiten unberechenbar, wie oft 
haben in den schweizerischen Landsgemeindekantonen Landam- 
männer, die von ihrem Volke schwärmerisch verehrt wurden, er- 
leben müssen, daß eine von ihnen mit der ganzen Wärme inner- 
ster Ueberzeugung empfohlene Vorlage mit demselben jubelnden 
Mehr, das sie soeben in ihrem Amte auf eine neue Amtsdauer 
bestätigt hatte, verworfen (Bach ab geschickt) wurde. Mancher 
germanische princeps mag gleiche Erfahrungen gemacht haben“. 
Die demokratische Verfassung verwandelte sich in eine 
monarchische erst, als die Kriegsfahrten und Eroberungen zur 
Bildung großer Reiche führten. Jetzt war es den Führern mög- 
lich, die Gewalt an sich zu reißen und es gestattete auch die 
Ausdehnung des Staats nicht mehr die Besammlung des ganzen 
Volkes an einer Stelle. So verlor im fränkischen Militärstaat 
das Marsfeld die politische Macht und war nur noch eine 
Heeresmusterung. Die Königswürde wird bei den Volksstämmen 
erblich, und’ zum letzten Male fühlt sich während der Völker- 
wanderung das Heer als Volk und erinnert sich der alten Ver- 
fassung, als das Heer der Ostgoten bei Regeta in der Nähe von 
Rom zusammentritt, Theodahad des Thrones entsetzt und Witiges, 
der nicht aus einem edlen Hause stammt, zum König wählt. „Es war 
ein romantisches Aufleben der alten Verfassung, in dem man doch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.