Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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droit international® (S. 281—288). Seine Ausführungen lassen sich dahin 
resümieren, daß kein Staat das Wasser eines internationalen Stromes in 
einer die Interessen anderer Staaten in höherem Maße beeinträchtigender 
Weise ausbeuten darf, sonst aber berechtigt ist, die Wasserkraft für sich 
zu verwerten. — Eingehend behandelt L£MOoN auf Seite 201—220 die Frage 
der Bagdadbahn, die er nicht internationalisiert, sondern in lokale Ab- 
schnitte geteilt wissen möchte, derart, daß jedem Staat die durch seine 
respektive Einflußsphäre führende Teilstrecke zugewiesen werde. Die Ab- 
handlung leidet unter einem gewissen Mangel an Objektivität, die in häu- 
figen Ausfällen gegen die deutsche Politik in die Erscheinung tritt. — Bei 
dem erhöhten Interesse, das seit dem grundlegenden französisch-italienischen 
Vertrag vom 15. 4.‘'1904 (bezw. 9. 6. 1906 s. meine Urkunden II 345, 
350) und dem Berner Abkommen von 1906 (Urkunden II 353) der Frage 
einer staatenumspannenden Ordnung des Arbeiterrechts entgegengebracht 
wird, verdient die historische Abhandlung KRAWTSCHENKOS „Un pre&curseur 
du droit international ouvrier, DANIEL LEGRAND (1783—1859)* (S. 221 bis 
225) besondere Beachtung. — In mehr als einer Hinsicht wertvoll ist der 
wohlabgestimmte Aufsatz Laferrieres „Le boycott et le droit international“ 
(S. 288—326). Er bedeutet zunächst die erste streng wissenschaftliche Dar- 
stellung des Boykotts, dessen Bedeutung für das Völkerrecht als „facteur 
non classe, moyen d’action nouveau dont la diplomatie devra tenir compte 
et que le droit international aura sans doute & mentionner & la suite de 
ses rubriques traditionnelles“, an der Hand des chinesisch-japanischen und chi- 
nesisch-amerikanischen Boykotts von 1905 und des türkisch-österreichischen 
und türkisch-bulgarischen von 1908 eingehend erläutert wird. Sodann aber 
— und das ist m. E. nicht weniger bedeutsam — stellt die Abhandlung 
eine wesentliche Förderung der Lehre vom völkerrechtlichen Delikt dar. — 
BLoc1szEwSKI unternimmt in seiner historisch-juristischen Studie „L'annexion 
de la Bosnie et de l’Herzegowine“ (S. 417—449) eine Rechtfertigung der 
Vorgänge des Herbstes 1908. Ist ihm auch zweifellos zuzugeben, daß das 
auf Art. 25 der Berliner Kongreßakte vom 13. 7. 1878 gestützte Mandat 
Oesterreich-Ungarns von vornherein zeitlich unbeschränkt war, und eine 
politische Notwendigkeit zur Angliederung der beiden Länder bestand, so 
läßt sich doch vom völkerrechtlichen Standpunkt aus die Annexion, ins- 
besondere die einseitige Aufhebung des österreichisch-ungarischen Vertrags 
mit der Türkei nur mit denselben Augen betrachten, wie die einseitige Auf- 
hebung der Neutralisierung des Schwarzen Meeres durch die bekannte De- 
pesche GORTSOHAKOws im Oktober 1870 (s. meine Urkunden I 282 Anu.1), 
ein Verfahren, das auch insofern den Vorgängen von 1908 gleicht, als in 
beiden Fällen eine nachträgliche Legalisierung durch die Zustimmung der 
Interessenten erfolgt ist. — ROUGIER hat es sich als Ziel gesetzt, die 
„Theorie de l’intervention d’humanite“ (S.468—528) zu untersuchen. Nach 
eingehender Prüfung der verschiedenen 'l'heorien, insbesondere der Lehre
	        
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