Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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wohl eine spontane und populare, nicht durch den Adel beein- 
flußte Reaktion gegen das neue Königtum Theoderichs des 
Großen zu sehen hat“. (Später im Reiche wird jedoch der 
Kaiser durch Wahl gekürt und man kehrt zu einer altgermani- 
schen Vorstellung zurück, einer Mischung von Erblichkeit und 
Wahl; so erfolgte noch die Wahl Konrad des Saliers, 1024, auf 
einer großen Volksversammlung am Rhein durch Akklamation 
des Volkes zum Vorschlag des Bischofs von Mainz). Die Volks- 
rechte verkümmerten indessen zusehends, während sich ein Dienst- 
und Hofadel ausbildete und bei der Christianisierung der Staa- 
ten die Geistlichkeit die Königsmacht stärkte, um für sich selbst 
Vorrechte zu erlangen. Pipin der Kleine und Karl der Große 
nannten sich zuerst Könige von Gottes Gnaden, offenbar nicht 
mehr bloß aus Demut wie früher manche Mönche. Von ihren 
Vasallen, den Grundherrn, forderten die Könige Roß und Reiter, 
um die Kolonien und Grenzen zu schützen, sie mußten sich von 
ihnen auch Geldmittel für ihren Hof und die Ausrüstung ihrer 
Heere beschaffen; dafür aber hatten sie Rechte zu gewähren und 
so entstanden die Versammlungen der Großen: die Reichstage 
und Provinzialversammlungen, deren Zustimmung sie in wichti- 
gen Angelegenheiten einzuholen hatten. Später, in den mittel- 
alterlichen Feudalstaaten, entstehen dann Landstände und Land- 
tage, auf denen Prälaten, Ritterschaften und Städte, viel seltener 
Bauernschaften, vertreten sind, die sich gegenüber den Landes- 
herrn ein Steuerbewilligungsrecht wahren. Was die Städte an- 
geht, so stand jede bei ihrer Entstehung unter einem Herrn, es 
war über sie ein Vogt oder Rat gesetzt; dann nahmen auch die 
Zünfte und die Gemeinde am Stadtregiment teil, aber im Besitz 
der obersten Gewalt befand sich die Gemeinde in Deutschland 
wohl nirgends. Zuletzt schränkten die Vorgänge der Refor- 
mationszeit in vielen deutschen Staaten die Gewalt der Kirche 
ein, hauptsächlich durch die Säkularisation der Klöster, sie 
nahmen den Bauern das Vertretungsrecht, und in den drei Jahr-
	        
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