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Ueber Einzelheiten soll hier nicht gerechtet werden. Mit vollem Be-
wußtsein ist der Verf. nicht in allen Teilen des Werks mit gleicher Gründ-
lichkeit vorgegangen. Manche Gedankengänge, die mehr zur Unterstützung
herangezogen wurden, sind eher skizziert als ausgeführt worden. Auch
gegen die methodische Anordnung des Stoffs, welche die Auseinander-
setzung mit der Literatur in zwei Teile zerreißt und auch sonst Wieder-
holungen nötig macht, ließe sich vielleicht einiges einwenden. Im ganzen
ist es ein monumentales Werk, das hier geboten wird. Möchte es die Be-
achtung finden, die es verdient! GrafzuDohna.
Friedrich Julius, Landgerichtsrat und Privatdozent in Gießen, Die Be-
strafung der Motive und die Motive der Bestrafung.
(Rechtsphilosophische und Kriminalpsychologische Studien) Berl. und
Leipz. 1910, 312 S.
Eine Erkenntnis, die langjährige Praxis in strafprozessualer Tätigkeit
mit dem unmittelbaren Eindruck des Erlebten seinem Geiste eingeprägt hat,
ist Verfasser bestrebt, durch das Mittel einer besonderen Methode, der
historisch-psychologischen, zum Gemeingute der Rechtswissenschaft zu ma-
chen. Mit einer an die Denkweise unserer Vorfahren erinnernden Anschau-
lichkeit („Ordnung muß sein im Staate und der Knüppel beim Hunde*)
geht er aus von der Zwecksetzung des Rechts in die Aufrechterhaltung der
Ordnung. Dementsprechend bewertet er das Strafrecht nach dem Zwecke
der Hemmung des Strebens Einzelner, diese Ordnung zu stören. Aufgabe
der Strafrechtsreform ist es daher, den tatsächlichen Erfolg der Strafe und
ihrer Androhung mit diesem Zweck in Einklang zu bringen. Zweck der
Strafe kann deshalb nicht nur die unmittelbare Sicherung (Abschreckung
Besserung, Unschäälichmachung) sein, sondern ebenso Vorbeugung und Er-
ziehung. Hierin liegen die allgemeinen Motive des Gesetzgebers, während
die vom Richter zu berücksichtigenden Motive des Gesetzgebers und des Ver-
brechers nur aus den der positiven Norm mit Sicherheit zu entnehmenden
konkreten Motiven des Gesetzgebers abzuleiten sind. Daraus ergibt sich
die Wichtigkeit und Bedeutung der Motive, deren Untersuchung sich Ver-
fasser zur Aufgabe gemacht hat. Für das Recht notwendig und brauchbar
ist aus der Gesamtheit der psychischen Tatsachen nur die Strebung nach
dem vom Rechte für rechtserheblich erklärten Erfolg (Gefährdung oder
Verletzung eines Rechtsgutes). Diese Strebung wird daher erst rechtlich
erheblich durch ihre Konzentration in einen Entschluß: Motiv. Da aber das
gesamte psychische Geschehen nur insofern rechtsrelevant ist, als es mit
dem inneren Willensvorgang des Entschlusses in unmittelbarem und nach-
weisbarem Zusammenhange steht: ausschlaggebendes Motiv, so ist die Fest-
stellung eines Rechtsbegriffes des Motive notwendig. Das Motiv,
wie es für das Strafrecht in Betracht kommt (beim Gesetzgeber, Richter