Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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zügigkeitsgesetzes vom 1. XI. 67, prüft der Verfasser zunächst die Rechts- 
stellung der Schutzgebiete zum Reich. Hierbei fühlt er sich veranlaßt, die 
schon umfangreiche Terminologie durch einen Begriff zu vermehren, indem 
er mit einem Hinweis auf die staatsrechtliche Aehnlichkeit der Schutzge- 
biete mit Elsaß-Lothringen, die schon früher einmal geprägte Bezeichnung 
„außerdeutsche Reichslande“ wieder einzuführen sucht. Da aber mit Rück- 
sicht auf A. 2 RV. und $ 2 des RG. v. 25. VI. 73 die „Unähnlichkeit* doch 
größer sein dürfte, als der Verfasser annimmt, dürfte auch keine Veran- 
lassung vorliegen, die Bezeichnung „Nebenland‘“, die sich immer mehr ein- 
gebürgert hat!, aufzugeben. 
Bei der Frage nach der Freizügigkeit der Reichsangehörigen in den 
Schutzgebieten schließt sich der Verfasser mit Rücksicht darauf, daß das 
Freizügigkeitsgesetz in den Schutzgebieten nicht eingeführt ist, der rich- 
tigen Meinung an, daß den bundesstaatlichen Reichsangehörigen ein „Wohn- 
recht“ in den Schutzgebieten nicht zusteht?. Sehr interessant ist nun die 
Frage, ob dieses Resultat auch für die Reichsangehörigen gilt, die die sog. 
„unmittelbare Reichsangehörigkeit“ in den Schutzgebieten erworben haben. 
Der Verfasser glaubt diese Frage verneinen zu können. Er deduziert fol- 
gendermaßen: 
1. Die Naturalisation macht das Schutzgebiet zum Heimatland des Na- 
turalisierten. 
2. Eine Ausweisung oder Abweisung aus demselben würde gegen das 
Völkerrecht und gegen das Staatsrecht verstoßen, denn ersteres kennt keine 
Heimatlosigkeit und, was letzteres angeht, „so ist zu den wichtigsten Rech- 
ten der Staats- und Landesangehörigen das Wohnrecht im Lande zu zählen“. 
Um Punkt 1 zu begründen, schließt sich der Verfasser anscheinend der 
Meinung von LABAND® und SEYDEL* an, die eine Schutzgebietsangehörig- 
keit annehmen, mit der sich die Reichsangehörigkeit verbindet. 
Sehr großen Bedenken dürfte dagegen Punkt 2 begegnen. Es ist rich- 
tig, daß es ein völkerrechtlicher Grundsatz ist, daß der Heimatsstaat ver- 
pflichtet ist, seine Angehörigen in sein Gebiet aufzunehmen. Aber hieraus 
kann man nur dann einen Schluß auf ein „Wohnrecht der Staatsange- 
hörigen“ ziehen, wenn vorher feststeht, daß aus einer völkerrechtlichen 
Pflicht, die doch nur einem Staate obliegen kann, sich unmittelbar ein Recht 
i Vgl. die auf S. 9 der Abhdlg. verzeichnete Literatur, bei der aller- 
dings Zorn, DStR, 1 $ 22 S. 577 übersehen ist. 
2 Neuerdings bestritten von HArexer, DJZ. 1910 S. 419 fg., jedoch 
mit leicht anfechtbaren Gründen. 
® DStR. IS 14 S. 126 all. 
* BStR. II S. 29444 u. „Recht der Schutzgebiete“ Abhd. Bd. II 8,82 fg. 
5 v. MArTITZ, Annalen. 75 S. 798; v. Bar, Theorie und Praxis d. int. 
PR. IS. 181.
	        
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