Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Anzeigen. 
Dr. Franz Hauke, Professor in Graz, Sammlung von Fällen und 
Fragen aus dem österreichischen Verfassungs- und 
Verwaltungsrechte. Für den akademischen Gebrauch bear- 
beitet,. Leipzig 1910. A. Deichert’sche Verlagsbuchhandlung Nachf. 
113 8. 
Bei der größeren Bedeutung, die mehr und mehr dem Öffentlichen Recht 
im Universitätsunterricht eingeräumt wird, sind derartige Sammlungen von 
Fällen unentbehrlich. Die gelegentlichen Verweise auf kleine selbständig 
erschienene Abhandlungen oder Zeitschriftenaufsätze sind geeignet, bei den 
Studierenden das Interesse an der Öffentlich-rechtlichen Literatur zu wecken. 
Prof. A. v. Wretschko, Die akademischen Grade namentlich an 
den österreichischen Universitäten. Innsbruck 1910. Verlag der Wag- 
ner’schen Universitäts- Buchhandlung. Rektorratsschrift der Leopold- 
Franzens-Universität in Innsbruck für das Studienjahr 1909/10. 124 S. 
Ein wertvoller Beitrag nicht nur zur österreichischen, sondern zur Ent- 
wicklungsgeschichte der Universitäten überhaupt. „Das Doktorat ist in 
Oesterreich eine in den Grenzen des Staates begründete, unter staatlichem 
Schutze stehende wissenschaftliche Würde, eine von den Hochschulen im 
übertragenen Wirkungskreise verliehene staatliche Auszeichnung (78). Seit 
dem Jahre 1872 gibt es ein Doktorat beider Rechte in Oesterreich nicht 
mehr. Die Bezeichnung iuris utriusque doctor, die man heute noch im 
privaten und geselligen Verkehr hört und liest, entspricht in keiner Weise 
mehr den bestehenden Vorschriften. Vielmehr lautet der heute in Oester- 
reich allein richtige Titel: Doktor der Rechte (66). Die Religionsverschie- 
denheit begründet keinen Unterschied in dem Rechte und der Pflicht zur 
Ablegung der strengen Prüfung aus dem kanonischen Rechte und in dem 
zu erlangenden Doktortitel. Seit 1820 wurden die Juden zu den Vor- 
lesungen des Kirchenrechts zugelassen, und durch Erlaß vom Jahre 1857 
wurde bestimmt, daß die Juden von dem Besuche der Vorlesungen und der 
Prüfungen aus diesem Fache nicht mehr befreit seien, sie konnten aber 
zunächst nur doctores iuris civilis werden, was für die Erlangung der Ad- 
vokatur und den Staatsdienst hinreichte. Erst 1872 wurde diese Sonder- 
stellung der Israeliten aufgehoben. Ein Doktorat der Staatswissenschaften 
gibt es in Oesterreich noch nicht. Ein im Auslande erworbenes Doktorat 
wird anerkannt durch Nostrifikation oder durch Anstellung im Hochschul- 
lehramt. Die Nostrifikation geschieht nach Erfüllung der auferlegten Be- 
dingungen oder nach erteilter Dispens von derselben durch eine Bestä- 
tigung des Rektors der betreffenden Universität, daß dem an der aus- 
wärtigen Universität erworbenen Diplom dieselbe akademische Berechtigung 
zuerkannt wird, welche die Diplome dieser Fakultät in Oesterreich haben
	        
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