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torial abgegrenzten Bezirk und es wird die Zugehörigkeit zu der-
selben bestimmt durch das Domizil — in einigen Fällen auch
durch das tatsächliche Wohnen — der Gläubigen katholischer
Konfession innerhalb dieses Bezirks; denn der Pfarrzwang gegen
Andersgläubige ist fast überall fortgefallen, wenn auch nicht
durch katholische Kirchengesetze, so doch durch staatsrechtliche
Bestimmungen.
Von dieser normalen Einrichtung der Einheit des Pfarr-
sprengels und der Zugehörigkeit zu demselben gibt es jedoch
mehrfache Ausnahmen. Zu letzteren gehören die Exemtionen
vom Pfarrverband, denen zufolge gewisse Personen vom Pfarr-
verband ausdrücklich ausgenommen sind. Derartige Exemtionen
sind teils vom kanonischen Recht, teils durch die Staatsgesetze
festgestellt worden. Eine andere Ausnahme bilden im Gegen-
satz zu den normalen Ortspfarreien die sog. Personal-
pfarreien, zu denen die hier zur Darstellung stehenden An-
staltspfarreien zählen. Alle diese Abweichungen mögen des Ver-
ständnisses halber als Einleitung vorab kurz mitskizziert werden.
I. Exemtion von Pfarrverband.
1. Nach kanonischem Recht sind die Institute der
männlichen Orden und Kongregationen von dem
Pfarrverbande im allgemeinen eximiert. Die Vorsteher dieser
Konvente üben die Seelsorge über ihre Ordensangehörigen aus
eigenem Recht, — das gilt auch für die sog. Familiaren-(Dienst-
boten und Hausgenossen) —, ihre Kirchen und Kapellen gelten
als öffentliche Oratorien, in denen sie die Ordnung des Gottes-
dienstes ohne Zustimmung des Bischofs und des ÖOrtspfarrers
festsetzen dürfen; sie haben für die Klosterinsassen das Beerdi-
gungsrecht, wenn innerhalb des Instituts ein eigener Friedhof
besteht; andernfalls hat der Ortspfarrer das Recht, die Leiche
vor dem Kloster in Empfang zu nehmen und auf dem gemein-
samen Friedhof die Beerdigung zu besorgen. Die neueren Kon-